27. 12. 2011

Die Freude über Steuerrückerstattungen ist bei jedem groß. Schließlich bedeutet dies eine Entlastung der Geldbörse. Gerade für diejenigen, die ohnehin mit geringen finanziellen Mitteln auskommen müssen, kann eine zusätzliche Finanzspritze durch die Rückerstattung sehr erfreulich sein. Eigentlich sind Steuerrückerstattungen vom Eigentumsrecht des Grundgesetzes geschützt. Dass dies für Hartz IV Empfänger nicht gilt und warum, erklärt die Steuerkanzlei Ulrich aus München.

Klage einer Hartz IV Empfängerin

Hartz IV Empfänger müssen sich, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, Steuerrückerstattungen auf ihre Leistungen anrechnen lassen. Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Frau zurück. Sie hatte sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuer Rückzahlung auf ihre Grundsicherung gewehrt, denn sie war der Auffassung, dass mit der Kürzung auf ihr Vermögen zugegriffen würde. Ihre Verfassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben.

Begründung des Urteils

Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes geht hervor, dass die Anrechnung der Steuererstattung berühre nach Angaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht das Grundrecht auf Eigentum. Demnach sei die Anrechnung kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht eines Hartz IV Empfängers. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist nicht vom Grundrecht auf Eigentum geschützt. Rückzahlungen von Einkommensteuer gelten nach dem Gericht nicht als Vermögen, sondern als Einkommen, das auf das Arbeitslosengeld anrechenbar ist. Hartz IV Empfänger, denen das Finanzamt zu viel gezahlte Einkommensteuer erstattet, müssen sich dieses Geld nun grundsätzlich auf ihre Leistungen anrechnen lassen und können ihre finanzielle Stellung damit nicht verbessern.

Für ausführliche Informationen zum Thema steht die Steuerkanzlei Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt:

Steuerkanzlei Maria Ulrich

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