3. 11. 2011

Der Bundesgerichtshof stärkte nun die Rechte von Vätern, die nicht mehr mit der Partnerin in einer Hausgemeinschaft leben. Insofern eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist, sieht der Bundesgerichtshof keinen Hinderungsgrund für die Ausübung eines Vollzeitjobs. Die Rechtsanwälte Christian Dittenheber & Günther Werner aus München klären über die Hintergründe des Urteils des BGH auf.

Ausgangsgrundlage des Urteils

Eine von Ihrem Mann geschiedene Mutter, deren Kind derzeit die zweite Klasse besucht, arbeitete bisher halbtags und bezog von Ihrem Ex-Mann 440,00 Euro Unterhalt. Der ehemalige Lebensgefährte der Mutter reichte jedoch Abänderungsklage ein, da er aufgrund des geänderten Scheidungsrechtes keinen Unterhalt an seine Ex-Frau zahlen wollte. Die Abänderungsklage wurde sowohl vom Amtsgericht Grevenbroich als auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen.

Ein Ganztagsjob stellt eine nicht verlangbare Mehrbelastung dar

Von unteren Instanzen wurden betont, dass die Annahme eines Ganztagesjobs für die Mutter eine nicht abzuverlangende Mehrbelastung darstellen würde, da diese sich als alleinerziehende Mutter um das Kind kümmern müsse.

Des Weiteren stellt der Wechsel in einen Ganztagesjob eine Handlung dar, die nicht im Interesse der Tochter wäre, da das Kind zuvor bereits zwei Jahre in einer Pflegefamilie verbracht hatte.

Eine Betreuung muss nicht durch die Mutter erfolgen

Die abgewiesenen Klagen des Oberlandesgerichtes Düsseldorfs und des Amtsgerichtes Grevenbroichs wurden allerdings vom Familiensenat des Bundesgerichtshofes aufgehoben.

Die Angelegenheit wurde nun als Folge dessen erneut an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen, da dieses keine „durchgreifenden individuellen Einzelumstände“ angegeben hatte.

Der zuständige Richter erkannte somit keinerlei Begründung, aus welchen Gründen der Mutter kein Ganztagesjob zugemutet werden könnte. Als Begründung nannte er, dass die Betreuung des Kindes am Nachmittag nicht durch die Mutter persönlich erfolgen muss. Weiterhin lägen keine Begründungen vor, weshalb die Mutter bei Annahme eines Ganztagesjobs „überobligatorisch belastet“ werden würde. Eine derartige Aussage könne nicht pauschalisiert werden und müsste für jeden Fall einzeln betrachtet und geprüft werden.

Als Folge dessen unterliegt die alleinerziehende Mutter nun der Nachweispflicht, weshalb diese keinen Ganztagesjob annehmen könnte. Kann die Mutter dies nicht belegen, so ist sie dazu angehalten, eine Vollzeitstelle anzunehmen.

Durch diesen Umstand ist es möglich, dass die Unterhaltsansprüche welchen der Vater unterliegt, nicht weiter verlängern und er somit von diesen losgesprochen wird.

Näher gehende Informationen zu diesem Urteil stellen Ihnen die Rechtsanwälte Dittenheber und Werner gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

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