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19. 08. 2011Das Ehegattensplitting ermöglicht es einkommensteuerpflichtigen Eheleuten, die nicht dauerhaft getrennt voneinander leben, zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen. Diesem Wahlrecht sind jedoch Grenzen gesetzt, wie die Augsburger Steuerkanzlei Heim anhand eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Köln erläutert.
Vor dem Finanzgericht Köln wurde kürzlich über das Begehren eines Ehemannes entschieden, steuerlich zusammen mit seiner im Koma liegenden Ehefrau veranlagt zu werden. Während die Ehefrau im Pflegeheim untergebracht war, hatte der Ehemann eine Frau zur Haushaltsführung und Betreuung der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder gegen Kost und Logis in den eigenen Haushalt aufgenommen. Sie bekam im bestrittenen Veranlagungszeitraum ein Kind von ihm, woraufhin das Finanzamt die Zusammenveranlagung mit der Ehefrau ablehnte.
Als Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzamt an, das wesentliche Kriterium der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehe in diesem Fall nicht mehr weiter.
Die Kölner Finanzrichter stellten zunächst klar, dass eine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau grundsätzlich in Betracht käme, sofern die Eheleute offensichtlich die Absicht verfolgten, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufrechtzuerhalten und wiederaufzunehmen, sobald die entgegenstehenden Hindernisse wegfielen. Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten, die der Zusammenveranlagung entgegenstehe, erschließe sich daher aus dem konkreten Verhalten der Ehegatten.
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass niemand gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften führen könne. Der klagende Ehegatte lebe nun mit einer anderen Person zusammen, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Daraus lasse sich schließen, dass die Lebensgemeinschaft mit seiner im Koma liegenden Ehegattin nicht mehr bestehe. Demzufolge lebe er spätestens, seit das gemeinsame Kind mit der neuen Lebenspartnerin geboren worden sei, dauernd getrennt von seiner Ehegattin. Die Zusammenveranlagung mit ihr sei darum abzulehnen.
Das kürzlich ergangene Urteil ist zur Revision beim BFH zugelassen, da eine höchstrichterliche Feststellung darüber aussteht, ob die in diesem Fall vorliegenden besonderen Lebensumstände zwei parallele Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten.
Wie die Entscheidung des Finanzgerichtes Köln zeigt, ist das Ehegattensplitting keine Selbstverständlichkeit. Es ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Eheleuten eindeutig eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Zweifeln oder Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, sollte in jedem Fall ein Steuerexperte aufgesucht werden. Die Augsburger Steuerkanzlei steht ihren Mandanten hierbei, wie in allen steuerrechtlichen Fragen gerne zur Seite.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
Ansprechpartner: Gerhard Heim
Steuerberater
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