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19. 09. 2011Der Bundesgerichtshof befand am 04.Mail 2011 über die Frage, ob eine Unterhaltspflichtige ihre berufliche Erstausbildung aufnehmen darf, wenn sie gleichzeitig zum Unterhalt minderjähriger Kinder verpflichtet ist (BGH XII ZR 70/09). Über die Entscheidung des BGH berichten die Münchener Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.
Das deutsche Familienrecht verpflichtet die Eltern minderjähriger Kinder alles in ihrer Macht stehende zu tun, um deren Unterhalt sicherzustellen. Man spricht hier von der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Im vorliegenden Rechtsstreit machte der unterhaltsverpflichtete Kindesvater geltend, dass es sich bei der Aufnahme der Erstausbildung durch die Kindesmutter um ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten handele. Da Einkünfte aus der Ausbildung nicht zur Bestreitung des Kindesunterhaltes ausreichten, käme sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach.
In der Klage des Kindesvaters zeigte sich ein rechtlicher Interessenkonflikt. Die familienrechtlich begründete Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern stand im Konflikt mit dem Interesse der Kindesmutter an einer beruflichen Erstausbildung. Es war absehbar, dass die Einkünfte einer Erstausbildung auch unter Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht ausreichen würden, um den Unterhaltsanspruch der Kinder zu befriedigen. Ob die Kindesmutter berechtigt war, eine Erstausbildung zu absolvieren, wenn sie infolgedessen den Kindesunterhalt nicht zahlen konnte, entschied der BGH.
Wie bereits in den Vorinstanzen fiel seine Entscheidung im Sinne der Kindesmutter aus und folgte damit einem 1993 ergangenen Urteil (BGH XII ZR 172/92). Der 12. Zivilsenat des BGH bestätigte, dass die Absolvierung einer angemessenen beruflichen Ausbildung zum Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehöre. Die Befriedigung dieses Lebensbedarfs, gehe, so führte der zuständige Senat in seinem Urteil aus, der gesteigerten familienrechtlichen Erwerbsobliegenheit vor. Allerdings seien hier alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Im verhandelten Streitfall habe die Kindesmutter bis zur Aufnahme der Erstausbildung um Alter von 30 Jahren in wechselhaften Arbeitsverhältnissen gearbeitet. Es sei zu erwarten, dass ihre Ausbildung zur Einzelhandelkauffrau ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich verbessern werde und damit auch dem Kindesunterhalt eine sicherere Grundlage schaffe.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit von Kindeseltern bedeutsam ist, jedoch nicht unbegrenzt in ihre Rechte hineinwirkt. Die Unterhaltsbestimmung richtet sich, auch das zeigt das Urteil des BGH, nach den Umständen Einzelfalles. Aus diesem Grund ist das Engagement eines professionellen Rechtsbeistandes notwendig, um den eigenen Interessen vor Gericht Ausdruck zu verleihen. Die Münchener Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen Ihren Mandanten hierfür gerne zur Verfügung.
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