17. 08. 2011

Hat ein Unternehmen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, bedeutet dies in aller Regel zeitliche und finanzielle Aufwendungen. Damit kleinere Unternehmen und Freiberufler nicht übermäßig belastet werden, beinhalten die deutschen Steuergesetze eine Reihe von Ausnahmen von der Buchführungspflicht. Diese erläutert die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille.

Die Pflicht zur Buchführung kann sich aus den handelsrechtlichen Bestimmungen des § 238 HGB oder aus § 141 der Abgabenordnung (AO) ergeben. Grundsätzlich sind von ihr nur Gewerbetreibende und Kaufleute betroffen. In diesem Zusammenhang ist zudem von Bedeutung, dass in handelsrechtlicher Sicht jeder Unternehmer, der einen gewerblichen Handelsbetrieb selbstständig führt, zu den Kaufleuten zählt.

Von der Buchführungspflicht nimmt das Handelsgesetzbuch solche Kleinunternehmer aus, deren Unternehmen keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordern (§ 1 Abs. 2 HGB). Ob sich aus Art und Umfang des unternehmerischen Engagements eine handelsrechtliche Einstufung als Kaufmann und damit die Buchführungspflicht ergibt, kann zum Beispiel bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erfragt werden.

Der vom Bilanzmodernisierungsgesetz im Jahr 2009 eingeführte § 241a HGB nimmt weitere Unternehmen von der Buchführungspflicht aus. Einzelkaufleute müssen keine Bücher führen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens einen jährlichen Umsatz von 500.000 Euro und einen Überschuss von 50.000 Euro erwirtschaftet haben. Für Unternehmensneugründungen gilt dies bereits zum Stichtag des ersten Jahresabschlusses.

Eine Buchführungspflicht kann sich auch aus steuerrechtlichen Bestimmungen ergeben. Hiervon sind gewerbliche Unternehmer, Land- und Forstwirte betroffen, sofern sie einen Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro oder Jahresgewinne aus gewerblicher Tätigkeit von mehr als 50.000 Euro erzielen. Für Land- und Forstwirte entsteht die Buchführungspflicht aus Nutzflächen von mehr als 25.000 Euro Wirtschaftswert. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht auch, wenn der Unternehmer nicht nach anderen Gesetzen dazu verpflichtet ist (§ 140 AO).

Grundsätzlich von der Buchführungspflicht ausgenommen sind Freiberufler und andere Unternehmer, die nicht nach Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung zu den Kaufleuten gezählt werden. Sie dürfen dem Finanzamt eine einfache Einnahmenüberschussrechnung vorweisen, unterliegen aber dennoch denselben Aufbewahrungsfristen wie buchführungspflichtige Unternehmer.

Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille unterstützt ihre Mandanten bei der Ermittlung und Erfüllung ihrer Buchführungspflichten. Weiterführende Informationen zu diesem Thema stellt sie jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

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