8. 08. 2011

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 11. Juli 2011 dazu Stellung genommen, inwiefern die Einbringung zum privaten Vermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das Gesamthandvermögen von Personengesellschaften eine verdeckte Einlage begründen kann. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig befasst sich in diesem Zusammenhang mit der Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung privater Wirtschaftsgüter.

Stehen der Einbringung von privaten Wirtschaftsgütern keine Gesellschaftsrechte oder andere Leistungen seitens der Personengesellschaft gegenüber, handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine verdeckte Einlage. Steuerlich ist sie gemäß § 4 Abs. 1 S. 8 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG einzuordnen. Ist die Übertragung hingegen mit Gegenleistungen verbunden, wird sie grundsätzlich als entgeltlich eingestuft.

Seitens der Buchführung wird die Übertragung des Wirtschaftsgutes folgendermaßen gehandhabt:

Voll entgeltliche Übertragung

Sofern der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes vollständig gegengebucht wird, handelt es sich um eine voll entgeltliche Übertragung, für die nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Anteilen differenziert werden muss.

Unentgeltliche Übertragung

Erhält der Übertragende keinerlei Gesellschaftsrechte oder andere Gegenleistungen zukommen, handelt es sich um eine verdeckte Einlage, die auf dem gesamthänderischen Konto für Kapitalrücklagen oder als Ertrag verbucht wird. Infolge der Übertragung erhöht sich das Eigenkapital der Personengesellschaft, ohne dass dies einen weiteren Einfluss des Übertragenden begründet. Der durch die Übertragung entstehende Mehrwert im Eigenkapital kommt allen Gesellschaftern im gleichen Ausmaß zugute, weswegen es sich hier um eine unentgeltliche, verdeckte Einlage handelt.

Teilentgeltliche Übertragung

Wenn bei der Übertragung eines privaten Wirtschaftsgutes auf die Personengesellschaft ausdrücklich ein Wert angesetzt wird, der unterhalb seines Gesamtwertes liegt, ist der übersteigende Wertanteil als verdeckte Einlage zu bewerten. Handelt es sich beim Restanteil um eine entgeltliche Übertragung, wird der gesamte Vorgang buchungstechnisch in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil getrennt und entsprechend verbucht.

Wie alle Veränderungen am Eigenkapital muss die Übertragung von Wirtschaftsgütern mit besonderer Sorgfalt abgewickelt werden. Ausgehend von den aktuellsten finanzrechtlichen Bestimmungen, unterstützt der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig seine Mandanten hierbei jederzeit gerne.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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