21. 07. 2011

Niedergelassene Ärzte werden steuerrechtlich den Freiberuflern zugerechnet. Ihre Tätigkeit unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. Die Aufnahme zusätzlicher Leistungsbereiche kann jedoch dazu führen, dass die Arztpraxis als Gewerbe bewertet wird. Welche Faktoren niedergelassene Ärzte in diesem Zusammenhang beachten sollten, schildert die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille.

Die Ausnahme der Arztpraxis von der Gewerbesteuerpflicht beruht darauf, dass hier therapeutische Zielsetzungen verfolgt werden. Es geht also im Wesentlichen darum, dass der Arzt in seiner Praxis Patienten persönlich behandelt. Kennzeichnend für die ärztliche Leistung sind die Diagnosestellung und Therapie von Erkrankungen oder anderen Gesundheitsstörungen. Werden dem Patienten in der Praxis hingegen Hilfsmittel verkauft oder zusätzliche kostenpflichtige Dienstleistungen wie eine Diätberatung angeboten, sind die hiermit erzielten Einnahmen gewerblicher Natur und können die Gewerbesteuerpflicht der Praxis begründen.

Die deutsche Finanzrechtsprechung hat anhand des Anteils gewerblicher Einnahmen am gesamten Praxisumsatz über die Gewerbesteuerpflicht von Arztpraxen entscheiden und zog bei etwa drei bis vier Prozent eine Grenze. Geht nur ein geringer Umsatzanteil auf gewerbliche Leistungen zurück, unterliegt die Praxis als Ganzes also nicht von vornherein der Gewerbesteuerpflicht. Allerdings sind hier weitere Faktoren zu beachten. Ist die Praxis in einer Art und Weise gestaltet, die der Öffentlichkeit den Eindruck vermittelt, hier läge der Tätigkeitsschwerpunkt eindeutig auf gewerblichen Leistungen, kann sie als gewerblicher Betrieb gewertet werden, obwohl die realen Umsatzanteile entsprechender Leistungen minimal sind.

Einen gewerbsmäßigen Charakter erhält die Arztpraxis auch, wenn das maßgebliche Kriterium der persönlichen Patientenbetreuung durch den Arzt nicht erfüllt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arzt diverse Filialpraxen unterhält, in denen Patienten von seinen Angestellten behandelt werden, ohne dass er hierauf Einfluss nimmt oder nehmen kann.

An Gemeinschaftspraxen wurden von der Steuerrechtsprechung strengere Maßstäbe angelegt als an Einzelpraxen. Hier wurde bereits bei gewerblichen Umsatzanteilen von circa einem Prozent die Gewerbesteuerpflicht festgestellt. Die Gewerbesteuer wird auch dann fällig, wenn ein Gesellschafter einen Umsatz erwirtschaftet, der unterhalb seines Anteils am Praxisgewinn liegt oder wenn es sich bei einem Gesellschafter ärztlich getragener medizinischer Versorgungszentren um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Die Arztpraxis der Gegenwart entspricht häufig nicht mehr dem Bild der klassischen Hausarztpraxis. Erweiterte Leistungsangebote, Hilfsmittelvertrieb oder gemeinschaftliche Trägerschaft sollen die finanziellen Probleme ausgleichen, mit denen insbesondere Allgemeinmediziner zu kämpfen haben. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille engagiert sich seit vielen Jahren für die optimale Steuergestaltung im Bereich der Heilberufe. Weiterführende Informationen zu diesem Themenbereich stellt sie jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

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