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21. 07. 2011Das Umsatzsteuergesetz nimmt die Veräußerung eines Geschäftes von einem Unternehmer an einen anderen von der Umsatzsteuerpflicht aus. Jedoch gilt dies nur dann, wenn das Unternehmen als „Ganzes“ übereignet wird (§ 1 Abs. Ia UStG).
Mit der Umsatzsteuerbefreiung des Unternehmensübergangs wurde die Unternehmensnachfolge im Jahr 1994 erheblich erleichtert. Gleichzeitig entzündeten sich viele Rechtsstreitigkeiten an der Frage, wann die rechtlichen Ansprüche der Begünstigung in der Praxis erfüllt werden. Die Bedingungen einer umsatzsteuerfreien Geschäftsveräußerung schildert das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert.
Eine nach §1 Abs. 1a UStG umsatzsteuerfreie Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn das fragliche Unternehmen oder ein in dessen Struktur eindeutig abgegrenzter Betrieb an einen anderen Unternehmer übereignet oder in eine Kapitalgesellschaft integriert wird. Von der Besteuerung ausgenommen wird ganz bewusst nur eine Veräußerung in Gänze, d.h., eines Unternehmens oder Unternehmensteils, mit dem in Folge der Veräußerung der vormalige Geschäftsbetrieb nahtlos fortgeführt werden kann. Zudem muss der Erwerber tatsächlich planen, die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Wickelt er das fragliche Unternehmen direkt nach Geschäftsabschluss ab, resultiert hieraus keine Steuerbefreiung.
In der Praxis ist es oftmals schwer, zu entscheiden, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Fehler können hier ausgesprochen kostspielige Folgen nach sich ziehen, wie zahlreiche Urteile der Finanzrechtsprechung zeigen.
Ausschlaggebendes Kriterium der Steuerbefreiung ist die Frage, ob die auf den Erwerber übergehenden unternehmerischen Vermögenswerte ein Ganzes bilden, in dem der bisherige Unternehmenszweck weiter verfolgt werden kann. Es kommt vor allem darauf an, ob der Erwerber diejenigen Tätigkeiten weiterhin ausüben kann, die das Unternehmen vor dem Übergang ausgemacht haben. Ob dies für den Käufer einen größeren finanziellen Aufwand fordert, ist unerheblich.
Der BFH befasste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn eine vermietete Immobilie veräußert wird. Es gelangte zu dem Schluss, dem sei zuzustimmen, sofern es sich um einen gesonderten Betrieb handele, der vom Erwerber weiterhin fortgeführt werden könne.
Anders verhält es sich, wenn ein Vermieter die von ihm vermietete Immobilie an den unternehmerischen Mieter verkauft. Die Geschäftstätigkeit des Vermieters besteht hier in der Vermietung von Immobilien. Dieser Unternehmenszweck erlischt mit dem Verkauf an den vormaligen Mieter. Eine Fortführung kommt in diesem Fall nicht Betracht, weswegen keine Umsatzsteuerbefreiung zugestanden wird.
Die steuerrechtliche Beurteilung des Unternehmensübergangs ist ausgesprochen komplex. Für seine optimale Ausgestaltung engagiert sich das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert mit langjähriger Erfahrung und umfassenden Kenntnissen des deutschen Steuerrechts.
Pressekontakt
Steuerberater Hans-Jürgen Teubert
Parkallee 2
24782 Büdelsdorf
Telefon: 04331 / 35 99 0
Telefax: 04331 / 35 99 50
E-Mail: info@teubert-steuerbuero.de
Homepage: www.teubert-steuerberater.de
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