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5. 07. 2011In der Regel erfolgt die Besteuerung privater und unternehmerischer Steuerzahler anhand eindeutiger Grundlagen. Stehen diese dem Finanzamt nicht zur Verfügung, ist es nach § 162 Abs. 1 AO in einigen Fällen verpflichtet, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Über die Umstände der Besteuerungsschätzung informiert das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert.
Eine Hauptursache der Schätzung ist die Nichtabgabe von Steuererklärungen. Hier ist die Finanzverwaltung von Amts wegen verpflichtet, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen und auf dieser Basis einen Steuerbescheid zu erlassen. Kommt es hierbei zu Fehlern, bleibt dem Steuerpflichtigen nichts anderes übrig, als einen fristgerechten Einspruch einzulegen und ihn mit einer korrekten Steuererklärung zu begründen. Unterlässt er dies, belässt es die Finanzrechtsprechung im Regelfall beim fehlerhaften Steuerbescheid.
Die Schätzung wird für unternehmerische Steuerpflichtige durchgeführt, falls sich herausstellt, dass ihre Kassenbuchführung fehlerhaft ist. Anhand der einschlägigen Rechtsnormen erfolgt sie, um zu einer sachgerechten Besteuerung zu gelangen. Dementsprechend hat sich die Besteuerungsschätzung auf diejenigen Aspekte der Kassenbuchführung zu beschränken, die tatsächlich eine steuerliche Auswirkung hätten.
Weiterhin wird die Schätzung der Besteuerungsgrundlage regelmäßig in Fällen der Steuerhinterziehung vorgenommen. Dies geht schon aus dem Umstand hervor, dass in diesem Zusammenhang die Buchführung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, um die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Hat das Finanzamt den begründeten Verdacht, dass sich die Steuerhinterziehung auch auf vergangene Zeiträume erstreckt, ist eine nachträgliche Besteuerungsschätzung möglich, damit der Fiskus die widerrechtlich vorenthaltenen Steuern erhält.
Ein erklärungswürdiger Tatbestand ist insbesondere das Vorhandensein großer Bargeldsummen oder unbekannter Konten, die im Zuge von Ermittlungsarbeiten festgestellt werden. Ob sie auf steuerrechtlich einwandfreiem Wege entstanden sind, versucht das Finanzamt im Rahmen einer sogenannten Geldverkehrsrechnung zu klären. Für Privatpersonen ist in diesem Zusammenhang die Pflicht zu Versteuerung von Einnahmen aus Schenkungen und Darlehensverträgen relevant. Das Finanzamt ist berechtigt, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung einen Veranlagungszeitraum von zehn Jahren zu untersuchen. Die hierbei zum Vorschein kommenden unversteuerten Geldsummen sind verzinst zurückzuzahlen, woraus sich schnell eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ergibt.
Das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert engagiert sich seit vielen Jahren für die rechtskonforme Steuergestaltung seiner Mandanten. Weiterführende Fragen zu den Möglichkeiten, einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen entgegenzuwirken, beantworten seine Mitarbeiter jederzeit gerne.
Pressekontakt
Steuerberater Hans-Jürgen Teubert
Parkallee 2
24782 Büdelsdorf
Telefon: 04331 / 35 99 0
Telefax: 04331 / 35 99 50
E-Mail: info@teubert-steuerbuero.de
Homepage: www.teubert-steuerberater.de
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