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15. 06. 2011Der Vorsteuerabzug auf die Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen durch andere Unternehmer gehört zu den besonders wichtigen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Wirtschaftsalltags. Als solcher wird er immer wieder zum Gegenstand der Steuerrechtsprechung. Über den aktuellen Stand in Sachen Vorsteuerabzug informiert die Augsburger Steuerkanzlei Heim.
Vorsteuerabzug und steuerfreier Beteiligungsverkauf
Ein Vorsteuerabzug wird dem Unternehmer grundsätzlich versagt, wenn die, von anderen Unternehmen erbrachten, Leistungen mit Umsätzen zusammenhängen, welche selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegen. In diesem Kontext hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil den Vorsteuerabzug auf steuerfreie Beteiligungsverkäufe untersagt.
Im konkreten Rechtsstreit hatte Deutschlands höchste Steuerrechtsprechungsinstanz darüber zu befinden, ob Beratungsleistungen an ein Unternehmen, die dem Verkauf von Beteiligungen dienen, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies verneinte der BFH. Ein Vorsteuerabzug kommt Ansicht des Gerichtes nicht für Leistungen in Betracht, die unmittelbar mit der Anteilveräußerung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, zusammenhängen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Erlöse aus der Anteilsveräußerung mittelbar in umsatzsteuerlich relevante Geschäftstätigkeiten einfließen.
Vorsteuerabzug und Erschließungskosten
Geht ein Unternehmen gegenüber einer Gemeinde die Verpflichtung ein, zur Gewerbegebietserschließung unentgeltlich öffentliche Einrichtungen oder Anlagen zu erstellen, sind die hierzu bezogenen Fremdleistungen nicht vorsteuerabzugsfähig. Dies beschloss der Bundesfinanzhof mit dem Argument, unentgeltliche Leistungen, die von vornherein nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dienten, berechtigten grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung
Der Vorsteuerabzug kommt nur für solche Leistungen in Betracht, die vom Unternehmen mittels einer ordnungsgemäßen Rechnung belegt werden können. Häufig wird die Einhaltung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Formalien jedoch erst Jahre später geltend gemacht. In diesem Fall sind zu Unrecht gezogene Steuervorteile zurückzuerstatten und rückwirkend mit einem jährlichen Zinssatz von 6 % zu verzinsen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Unternehmen sich im Nachhinein eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lässt. Von Seiten des Staates werden keine Anstalten gemacht, diese vielfach kritisierte Besteuerungspraxis aufzuheben. Hierauf deutet aktuell ein Erlass des Landes Brandenburg hin. Unternehmern ist dringend anzuraten, sämtliche eingehenden Rechnungen umgehend auf ihre vorschriftsmäßige Ausstellung zu überprüfen.
Das deutsche Steuerrecht befindet sich in permanentem Wandel. Für aktuelle Informationen und fachkompetente Unterstützung steht die Augsburger Steuerkanzlei Heim jederzeit zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
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Steuerberater
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