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16. 05. 2011Die unternehmerische Wertschöpfung kommt nur selten ohne Vorleistungen anderer Unternehmen aus, die mit Umsatzsteuern belastet sind. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler informiert über die in diesem Zusammenhang notwendige Umsatzsteuervoranmeldung und den Vorsteuerabzug.
Die Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer beginnt mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Existenzgründer können daher auch während der Unternehmensgründung anfallenden Vorsteuerbeträge von ihrer Umsatzsteuerpflicht absetzen.
Der Fiskus ist bestrebt, das Ausfallrisiko der jährlichen Umsatzsteuerzahlung zu reduzieren, und verpflichtet die Umsatzsteuerpflichtigen daher, angefallene Umsatzsteuerbeträge im monatlichen oder vierteljährlichen Rhythmus anzumelden und abzuführen. Im Rahmen der sogenannten Umsatzsteuervoranmeldung dürfen entrichtete Vorsteuern von der Umsatzsteuerlast abgezogen werden.
Existenzgründer sind in ersten zwei Jahren ihrer unternehmerischen Tätigkeit zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Ist dieser Zeitraum verstrichen, kann die Voranmeldung einmal im Kalendervierteljahr erfolgen, sofern das Unternehmen im Vorjahr maximal 7500 Euro an Umsatzsteuern entrichtet hat. Wird dieser Grenzwert überschritten, gilt auch weiterhin die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Hat ein Unternehmer nur geringfügige Umsatzsteuern von bis zu 1000 Euro jährlich abzuführen, kann er vom Finanzamt von der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung und der mit ihr einhergehenden Steuervorauszahlung befreit werden.
Die Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsatzsteuer muss spätestens zehn Tage nach Ablauf des vorgeschriebenen Voranmeldungszeitraums erfolgt sein. Übersteigt die bereits geleistete Vorsteuer innerhalb eines Voranmeldezeitraums die zu entrichtende Umsatzsteuer, entsteht ein Überhang, der vom Finanzamt zu erstatten ist. Da es sich bei der Umsatzsteuer ihrer Natur nach um eine auf das gesamte Jahr bezogene Steuer handelt, wird für derartige Erstattungen manchmal die Hinterlegung von Sicherheiten verlangt.
Seit Einführung des Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) sind Steuervoranmeldungen grundsätzlich elektronisch vorzunehmen, von seltenen Härtefällen, in denen z.B. kein Computer mit Internetzugriff vorhanden ist, einmal abgesehen.
Die Umsatzsteuer entsteht, sobald die zugrunde liegenden Leistungen ausgeführt werden. Im Rahmen der gängigen Soll-Besteuerung bestimmt sich ihr Umfang grundsätzlich nach Zahlungsvereinbarungen, nicht nach realen Geldeingängen.
Sofern der Unternehmensumsatz im Vor- oder Gründungsjahr nicht über 500.000 Euro liegt, kann die Ist-Besteuerung gewählt werden. Hierbei wird die Umsatzsteuer nur für tatsächlich erhaltene Leistungsentgelte abgeführt. Sie kann ebenfalls für Unternehmer zur Anwendung kommen, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen, sowie für Freiberufler.
Einer korrekten Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer kommt große Bedeutung zu. Ausgehend von ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der unternehmerischen Besteuerung, steht die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler Unternehmern in diesem Kontext gerne mit Rat und tatkräftiger Unterstützung zur Seite.
Pressekontakt
Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
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