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11. 05. 2011Das deutsche Familienrecht kennt keine grundlose Ehescheidung. Vielmehr kann die Ehe nach Maßgabe des § 1565 Abs.1 Satz 1 BGB nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Münchener Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenheber & Werner erläutern, wann dies aus rechtlicher Sicht der Fall ist.
In der gegenwärtigen Fassung des Familienrechtes sind für die Beurteilung des Scheiterns einer Ehe insbesondere die § 1565 Abs.1 Satz 2 und § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches relevant. Grundsätzlich wird hier davon ausgegangen, dass eine Ehe dann als gescheitert anzusehen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst und nicht mehr zu erwarten ist, dass sie wieder hergestellt wird.
Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hängt davon ab, dass sich die Eheleute gemeinschaftlich in der Ehe verbunden sehen. Mangelt es an diesem wechselseitig empfundenen inneren Bekenntnis zur ehelichen Lebensgemeinschaft, besteht diese auch dann nicht fort, wenn einer der Ehepartner dies wünscht. Für die Scheidung ist unerheblich, warum eine Ehe gescheitert ist. Das Vorliegen eines Verschuldens ist somit, im Gegensatz zu zeit- und rechtsgeschichtlich überholten Varianten des Familienrechtes, heutzutage irrelevant.
Das bedeutendste Merkmal der Nichtfortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die räumliche Trennung der Ehegatten. Rechtlich maßgeblich ist hier die Forderung eines wenigstens einjährigen Getrenntlebens der Eheleute. § 1565 Abs. 2 BGB lässt nur in unzumutbaren Härtefällen eine Ehescheidung vor Ablauf der einjährigen Phase des Getrenntlebens zu. Im Rahmen des grundrechtlichen Schutzes der Ehe soll hierdurch sichergestellt werden, dass die Ehegatten Zeit erhalten, um ihre Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
Das zuständige Gericht stellt das Scheitern der Ehe nur auf einen entsprechenden Nachweis des, die Scheidung begehrenden, Antragsstellers fest. Typische Anhaltpunkte einer gescheiterten Ehe sind die räumliche Trennung der Ehegatten von mehr als einem Jahr, die Aufnahme geschlechtlicher Kontakte oder einer festen Beziehung zu einem Dritten, die Aufgabe der Kommunikation zwischen den Eheleuten sowie die feste Scheidungsabsicht eines oder beider Ehegatten.
§ 1566 Abs.1 BGB ermöglicht den Nachweis des Scheiterns der Ehe zudem nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres, sofern beide Ehegatten der Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt. Leben die Ehegatten seit wenigstens drei Jahren getrennt, gestattet §1566 Abs. 2 BGB die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.
Eine Ausnahme hiervon gibt es nach §1568 BGB nur in außergewöhnlichen Härtefällen mit Bezug auf gemeinsame Kinder der Eheleute oder des, die Scheidung ablehnenden, Ehegatten.
Im Zusammenhang mit einem Scheidungsbegehren sollten sich beide Ehegatten unbedingt eines professionellen Rechtsbeistandes versichern, der ihre Interessen bestmöglich vertritt. Die Münchener Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenheber & Werner stehen ihren Mandanten hierfür jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
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Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
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