11. 04. 2011

Wie die Münchner Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenheber & Werner berichten, besteht die Verpflichtung zum Kindesunterhalt nach einem Urteil des OLG Köln auch dann fort, wenn sich da Kind aufgrund eines Schüleraustausches für mehrere Monate im Ausland aufhält (OLG Köln, 4 UF 16/10).

Im entschiedenen Fall hatte der zum Kindesunterhalt verpflichtete Vater vor Gericht eine Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruchs verlangt, da sich das unterhaltsberechtigte Kund zwischen den Jahren 2008 und 2009 für 7 Monate in den USA befand.

Nach seiner Auffassung begründete dieser Umstand eine unterhaltsrechtlich maßgebliche Veränderung der Umstände, denn für die, zum Unterhalt durch Betreuungsleistung, verpflichtete Mutter entständen ebenfalls keine Unterhaltspflichten während des Auslandsaufenthaltes.

Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Es gelangte vielmehr zu dem Schluss, dass sich aus der Aufteilung der Unterhaltspflichten in Bar- und Betreuungsunterhalt im Falle eines Auslandsaufenthalts keine wesentlichen Veränderungen ergäben.

Die Kölner Richter befanden, das Kind würde auch weiterhin über einen Unterhaltsbedarf verfügen, der durch die zu erwartenden Kosten des Schüleraustausches mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar ansteigen würde, denn hier sei ein angemessenes Taschengeld zu entrichten. Zudem müssten wesentliche Betreuungsleistungen wie Wohnraum und Kleidung auch während der Abwesenheit des Kindes vorgehalten werden.

Insbesondere sah das OLG Köln die Kindesmutter auch während des Auslandsaufenthaltes in der Pflicht, als erziehender Elternteil und Ansprechpartner für Probleme aus der Ferne zur Verfügung zu stehen.

Angesichts des weiterbestehenden Bedarfes an Bar- und Betreuungsunterhalt könne sich der Vater nicht wirksam auf einen verminderten Unterhaltsbedarf des Sohnes für den fraglichen Zeitraum berufen.

Hinsichtlich der Unterhaltshöhe bewerteten die Kölner Richter die Richtwerte der Düsseldorfer Tabelle als geeignete Grundlage zur Unterhaltsbestimmung unter den Lebensbedingungen der USA, wodurch sich auch in diesem Bereich keine Abweichungen vom titulierten Unterhaltstitel ergaben.

Wie das Urteil des OLG Köln einmal mehr zeigt, ist die familienrechtliche Unterhaltsbestimmung stark von den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles geprägt und macht aus diesem Grund für alle Betroffenen eine professionelle Rechtsberatung notwendig. Die Münchener Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenheber und Werner stehen hierfür jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

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