15. 03. 2011

Ausgehend vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.07.2010 haben sich die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer erheblich ausgeweitet. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler schildert, welche Ansprüche der Fiskus an steuerlich relevante häusliche Arbeitszimmer stellt.
 

Die Finanzgerichtsbarkeit definiert ein häusliches Arbeitszimmer als einen Raum, der

  • nach Lage, Funktion und Ausstattung in das häuslichen Umfeld des Steuerzahlers
    eingebunden ist.
  • für Tätigkeiten schriftlicher, gedanklicher, verwaltungstechnischer und organisatorischer
    Art genutzt wird.
  • in absolut überwiegendem Umfang, bzw. komplett, betrieblichen und beruflichen
    Zwecken dient.

Für die Bewertung eines konkreten Zimmers ist vor allem bedeutend, ob es sich eindeutig dem häuslichen Umfeld des Steuerzahlers zuordnen lässt. Dies ist regelmäßig bei allen Räumen der Fall, die sich in der Wohnung oder dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen befinden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist unabhängig davon, ob es sich um Wohnräume oder Zubehörräume wie Keller oder Dachräume handelt, solange eine enge Verbindung zur eigentlichen Wohnung des Steuerzahlers besteht.

Bei Mehrfamilienhäusern zeigt sich die Rechtsprechung zurückhaltender in der Anerkennung von Keller- oder Dachräumen. Sie gelten, sofern sie angemietet wurden, unter Umständen als außerhäusliches Arbeitszimmer. Auch hier wird als Beurteilungskriterium wiederum die enge Verbindung mit dem privaten Umfeld des Steuerzahlers herangezogen. Letzten Endes entscheiden die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.

Grundsätzlich müssen alle, als häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Räumlichkeiten, vom restlichen Wohnbereich abgetrennt sein. Durchgangs- oder Teilräume begründen dementsprechend keine Abzugsfähigkeit.

Ob der Steuerzahler gleichzeitig Eigentümer seiner Wohnung bzw. seines Wohnhauses ist oder dieses angemietet hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers unerheblich.

In welchem Umfang die Aufwendungen für ein, diesen Ansprüchen genügendes, häusliches Arbeitszimmer tatsächlich die Steuerlast angerechnet werden dürfen, entscheidet sich danach, ob es den Mittelpunkt im beruflichen Leben des Steuerzahlers bildet oder sein Arbeitgeber ihm keinen festen Arbeitsplatz am Ort der schwerpunktmäßigen Leistungserbringung zur Verfügung stellt.

Die Brauchschweiger Steuerberaterin Monika Nadler steht für alle Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gerne zur Verfügung.

 

Pressekontakt
Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de

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