18. 02. 2011

Auf die Bestimmung der Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten hat der sogenannte Wohnwert einer eigenen Wohnimmobilie erheblichen Einfluss. Über den Zusammenhang zwischen Wohnwert und Unterhaltshöhe informiert die Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.

Kommt es im Zuge der Ehetrennung dazu, dass einer der Ehepartner eine Wohnimmobilie mietfrei nutzen kann, entsteht ihm daraus ein geldwerter Vorteil in Höhe der eingesparten Miete. Dieser, Wohnwert bezeichnete, Vorteil wird unterhaltsrechtlich wie ein, vom Unterhaltsberechtigten erwirtschaftetes, Einkommen behandelt und dementsprechend mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.

In der Berechnung des Wohnwertes bestehen Unterschiede zwischen der, einer gerichtlichen Ehescheidung vorangehenden, Trennungszeit und der Zeit nach rechtskräftigem Ausspruch der Scheidung.

Leben die noch verheirateten Ehegatten in Trennung, bestimmt sich der Wohnwert einer Immobilie nach der ortsüblichen Miete, welche der nutzende Ehegatte für eine entsprechend kleinere, den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene, Wohnung entrichten müsste. Die im Vergleich zur eigentlichen Größe der Wohnimmobilie geringere Bewertung des Mietvorteils während der Trennungszeit basiert auf der gesetzlichen Grundannahme, ein Zusammenkommen der Eheleute sei noch denkbar. Um dieses nicht zu erschweren, wird von einer vollen Anrechnung des Mietvorteils, der zur Aufgabe der Immobilie bewegen könnte, abgesehen.

Steht hingegen durch den rechtskräftigen Scheidungsspruch fest, dass es nicht zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft kommen wird, entfällt die Rechtsgrundlage für die Begünstigung des wohnungsnutzenden geschiedenen Ehegatten. Nun wird der Wohnwert in der vollen Höhe der ortsüblichen Miete eines entsprechenden Objektes angesetzt und mit der Unterhaltsleistung verrechnet.

Treffen die Eheleute während der Trennungszeit eine abschließende Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Aspekte der Ehetrennung oder haben dies im Vorfeld per gültiger ehevertraglicher Regelung getan, gilt der volle Wohnwert bereits zu Beginn ihrer Trennungsphase.

Die einzelfallbezogene Berechnung des Wohnwertes zieht zudem weitere Faktoren wie Eigentumsverhältnisse, Tilgungsverpflichtungen und Vorteile des Ehegatten, der die Immobilie nicht selbst nutzt, heran.

Angesichts der im Einzelfall recht komplizierten Berechnung des Wohnwertes ist den Betroffenen anzuraten, einen Fachanwalt für Familienrecht mit ihrer Rechtsberatung zu beauftragen.

Die Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner steht in diesem Zusammenhang jedem Mandanten mit langjähriger Erfahrung und Fachkompetenz in allen familienrechtlichen Belangen zur Seite.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Ansprechpartner: Günther Werner

Pettenkoferstraße 44

80336 München

Tel.: 0 89 - 54 34 48 30

Fax: 0 89 - 54 34 48 33

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