14. 02. 2011

Am 17.11.2010 stellte der BGH die rechtskonforme Aufteilung des Hausrates im Scheidungsfall klar. Die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter schildern aus diesem Anlass die Grundlagen nachehelicher Hausratsaufteilung.

Wurde eine Ehe geschieden, kommt es allzu oft zum Streit über den Hausrat. Welchem Ehegatten nun was zusteht, bestimmt sich aus den vorliegenden Eigentumsverhältnissen. Grundsätzlich ist zwischen Gegenständen des Hausrates zu unterscheiden, die alleiniges Eigentum eines Ehegatten darstellen und solchen, an denen beide Ehegatten ein Eigentumsrecht haben. 

Bezüglich der Hausratsaufteilung ist zunächst die einjährige Trennungszeit des § 1565 Abs. 2 BGB zu beachten. Der Gesetzgeber vermutet während dieser Zeit die Möglichkeit, dass die Ehegatten das Vorhaben der Scheidung aufgeben könnten. Da die Ehe in diesem Zeitraum aus rechtlicher Sicht nicht als endgültig gescheitert anzusehen ist, werden die Besitz- und Einkommensverhältnisse in der Trennungszeit nur vorläufig geregelt, es sei denn, die Eheleute einigen sich vertraglich auf eine endgültige Aufteilung, bzw. ein Ehevertrag regelt diese. Während der Trennungsphase sind die Bestimmungen des § 1361a BGB maßgeblich.

Für Gegenstände im alleinigen Eigentum eines Ehegatten gilt § 1361a Abs. 1 BGB. Er berechtigt ihn, alle Haushaltsgegenstände in seinem Eigentum mitzunehmen oder vom anderen Ehegatten deren Herausgabe zu verlangen, sofern dieser sie nicht zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und es eine ungerechte Härte darstellen würde, sie dem Eigentümer zu überlassen.

Gegenstände des Hausrates, deren Eigentum beiden Eheleuten gemeinsam zusteht, werden gemäß § 1361a Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Es ist also eine in Augen des Gesetzgebers gerechte Aufteilung zu erreichen. Sie beinhaltet beispielsweise, dass die Bedürfnisse minderjähriger Kinder besondere Beachtung finden und Einkommensunterschiede zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ausgeglichen werden, indem dem einkommensschwächeren Ehegatten alle zur Führung eines eigenständigen Haushalts notwendigen Gegenstände überlassen werden.

Nach der rechtskräftigen Scheidung wird die Hausratsaufteilung endgültig geregelt. Sie erfolgt gemäß § 1568b BGB und erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2010 ausdrücklich betont, nur auf Gegenstände im gemeinsamen Besitz der Eheleute. Der gemeinsame Hausrat wird, wie schon während der Trennungszeit, nach billigem Ermessen zwischen den Ehegatten aufgeteilt, wobei es darauf ankommt, welcher Ehegatte einen Gegenstand in stärkerem Ausmaß benötigt. Besonderes Augenmerk richtet sich auch hier wieder auf das Wohl gemeinsamer Kinder.

Zur Klarstellung der Eigentumsverhältnisse bestimmt § 1568b Abs. 2 BGB alle Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten. Ausgenommen sind einzig Gegenstände, die ausdrücklich als Bestandteil des alleinigen Eigentums eines Ehegatten erworben wurden.

Angesichts der von gerichtlichen Einzelfallabwägungen geprägten Natur der Hausratsaufteilung ist allen Betroffenen anzuraten, einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt damit zu beauftragen, ihren rechtlichen Interessen Geltung zu verschaffen. Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stehen ihren Mandanten in diesem und allen weiteren familienrechtlichen Belangen jederzeit gerne zur Seite.

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