4. 02. 2011

Der Internetversand erfreut sich stets wachsender Beliebtheit, ist jedoch von einer Reihe besonderer Rechtsbestimmungen geprägt. In diesem Zusammenhang informiert die Essener Steuerkanzlei Forschner über die gesetzliche Verpflichtung des Internetversandhändlers zum Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten.

Die rechtlich geforderten Inhalte von Preisangaben gehen aus der Preisangabenverordnung hervor. Insbesondere haben sie der allgemeinen Verkehrsauffassung, sowie den Geboten von Preisklarheit und -wahrheit zu entsprechen.

Während es im klassischen Handel wenig problematisch ist, diesen Anforderungen mit einer Warenauszeichnung durch Preisschilder gerecht zu werden, müssen im Internetversandhandel entsprechende technische Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass jedem Kunden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten zur Kenntnis gelangen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 (BGH I ZR 50/07) hervor.

In der praktischen Umsetzung wird diesen Anforderungen an die virtuelle Preisauszeichnung Genüge getan, indem der Anbieter den Hinweis "inkl. Mehrwertsteuer und zzgl. Versandkosten" in seine Werbung aufnimmt und diesen mit einer Versandkostentabelle verlinkt. Bei Aktivierung des Links sollten Kunden in verständlicher Form über die auf sie zukommenden Versandkosten und deren Berechnung informiert werden.

Weiterhin fordert die Rechtsprechung vom Internetversandhändler einen virtuellen Warenkorb, der eine detaillierte Auflistung aller Einzelelemente des Kaufbetrages enthält.

Bei der Bewerbung von Artikeln in virtuellen Vergleichslisten und Suchmaschinen gilt es, Versandkosten und Mehrwertsteuer nicht erst auf der Internetpräsenz des Versandhändlers auszuweisen, sondern direkt im entsprechenden Werbeangebot.

Kommt es zur Verletzung dieser Bestimmungen, kann der Versandhändler wettbewerbsrechtlich wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder des Irreführungsverbotes belangt werden, sofern er die für die Preisangaben gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist.

Plant ein Versandhändler die Ausdehnung seiner Angebote in das Internet, ist eine ausführliche steuerliche Beratung anzuraten. Für sie stehen die langjährig erfahrenen Steuerexperten der Essener Steuerkanzlei Forscher jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Kanzlei Forschner

Ansprechpartner: Michael Forschner

Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater

Huyssenallee 52-56

45128 Essen

Tel.: 0201 245830

Fax: 0201 2458350

E-Mail: info@kanzlei-forschner.de   

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