3. 12. 2010

Seit dem 1.Januar 2010 sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in größerem Umfang steuerlich absetzbar. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig informiert über die von der Finanzverwaltung verfügte Absetzungsregelung.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 13. Februar 2008 Teile der damaligen einkommenssteuerlichen Regelung zur Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang verlangte die höchste Gerichtsinstanz vom Gesetzgeber bis zum 1.Januar 2010 sicherzustellen, dass Beiträge, die dem von der Sozialhilfe garantieren Grundversorgungsniveau entsprechen, von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können.

Durch Bürgerentlastungsgesetz folgte der Gesetzgeber der Fristsetzung des Bundesverfassungsgesetzes und ermöglichte die Absetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben. Grundsätzlich gibt es hier keinen Unterschied zwischen privat und gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen.

Jedoch beschränkt sich die Absetzbarkeit auf die Kosten einer medizinischen Grundversorgung, die von der Sozialhilfe abgedeckt wird. Dies entspricht dem Willen der Rechtsprechung, die Ungleichbehandlung von Steuerzahlern und Sozialhilfeempfängern zu beenden.

Von der steuerlichen Absetzbarkeit sind somit insbesondere alle Zusatzversicherungen und Leistungen ausgenommen, die nicht Bestandteil der Grundversorgung sind. Hierzu zählen neben dem Anspruch auf Chefarztbehandlungen oder Einzelzimmer auch Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherungen oder das Krankengeld.

Für privat versicherte Steuerzahler besteht eine volle steuerliche Absetzbarkeit derjenigen Leistungen ihres Versicherungstarifs, die dem grundlegenden Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Diese Leistungen sind Bestandteil des mittlerweile vorgeschriebenen Basistarifes privater Krankenkassen.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von gesetzlich Versicherten werden nach einem pauschalen Abzug in Höhe von 4%, der ihren Anspruch auf Krankengeld bei längeren Erkrankungen abdeckt, steuerlich berücksichtigt. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wie etwa bei Rentnern, wird auf den Pauschalabzug verzichtet. Die von vielen gesetzlichen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge sind ebenfalls in voller Höhe als Sonderkosten absetzbar.

Die Absetzbarkeit gilt sowohl für Versicherte als auch für Unterhaltspflichtige, die entsprechende Beiträge für Kinder entrichten, denen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zugesprochen wird.

Die Finanzverwaltung schließt zusätzlich abgeschlossene Reisekrankenversicherungen von der Absetzbarkeit aus, sofern keine Risikoprüfung des Versicherten nachgewiesen werden kann. Mit den abzugsfähigen Beiträgen werden ferner Rückerstattungen, Bonuszahlungen und dergleichen mehr an den Versicherten verrechnet, ebenso wie steuerfreie Beitragszuschüsse an privat versicherte Arbeitnehmer.

Im Zusammenhang mit der Bewertung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendung entfällt die Einordnung privater Haftpflicht-, Unfall und Arbeitslosenversicherungen in diese Aufwandskategorie. Sie kommt nur noch in dem Fall in Frage, dass der Steuerzahler sehr geringe Beiträge für die gesundheitliche Grundvorsorge aufwendet.

Bestehen aufseiten des Steuerzahlers Unklarheiten über die steuerliche Absetzbarkeit seiner Kranken- und Pflegekassenbeiträge, sollte er einen erfahrenen Steuerberater aufsuchen. Jürgen-Dieter Körnig steht seinen Mandanten als erfahrener Ansprechpartner in Mannheim seit vielen Jahren bei der erfolgreichen Bewältigung dieser und anderer Steuerfragen zur Seite.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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