print ($title) ?>
15. 10. 2010Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2009 seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von teilweise beruflich oder betrieblich verursachten Aufwendungen abgeändert. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig erläutert die Folgen der Entscheidung für die steuerliche Absetzbarkeit von gemischten Aufwendungen als Werbungs- und Betriebskosten.
Gemischte Aufwendungen sind nur zu einem Teil beruflich oder betrieblich bedingt. Bis zu seinem Urteil im vergangenen Jahr beharrte der Bundesfinanzhof auf ihrer Unteilbarkeit. Dies hatte die Folge, dass auch eindeutig nicht privat begründete Anteile einer gemischten Aufwendung keine steuermindernde Wirkung entfalten konnten. Auf die vom BFH im Jahr 2009 geschaffene neue Rechtslage zu dieser Thematik reagierte die deutsche Finanzverwaltung mit aktuellen Umsetzungsregeln.
Grundsätzlich entfallen die bisherigen Verbote für Aufteilung und Abzug gemischter Aufwendungen. Jedoch gibt es eine Reihe von Bedingungen, unter denen die Finanzverwaltung auch weiterhin die Absetzbarkeit entsprechender Kosten ablehnt.
Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass Aufwendungen aufgrund betrieblicher oder beruflicher Ursachen entstanden sind. Unterlässt er eine nachvollziehbare, umfassende Beweisführung oder bestehen Zweifel an der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung einer Aufwendung, verweigern Finanzämter die Absetzbarkeit. Gleiches gilt für gemischte Aufwendungen, die nur zu einem geringfügigen Teil (unter zehn Prozent) betrieblich oder beruflich bedingt sind oder bei denen die Unterscheidung in privat und beruflich bedingte Anteile objektiv unmöglich ist.
Weiterhin gewährt die Finanzverwaltung keine Absetzbarkeit für gemischte Aufwendungen, die den privaten Lebensumständen (z.B. Haushaltsführung, Führerscheinerwerb) des Steuerpflichtigen dienen oder aber aufgrund seines Status in Gesellschaft und Wirtschaft als Repräsentationsaufwand anfallen. Sicherheits- und Schutzaufwendungen sind ebenfalls keine abzugsfähigen Kosten.
Für die Bestimmung des steuerlich absetzbaren Anteils einer gemischten Aufwendung ist es notwendig, sie objektiv nachvollziehbar und finanziell bewertbar aufzuteilen. Typische Bewertungsschemata unterteilen Aufwendungen anhand der Faktoren Zeit, Menge oder Fläche.
Entstehen beispielsweise auf einer Betriebsfeier Bewirtungskosten für 70 Kunden und 30 Privatgäste des Firmeninhabers, liegt eine privat und betrieblich gemischte Aufwendung vor. Teilt man die entstandenen Kosten gleichmäßig unter allen Gästen auf, gelangt man zu einer betrieblich bedingten Quote von 70% und einem privaten Kostenanteil von 30%, der nicht als betriebsbedingte Ausgabe steuerlich abzugsfähig ist.
Die Aufteilung und steuerrechtlich hinreichende Begründung gemischter Aufwendungen erfordert Erfahrung mit den Bewertungsmaßstäben und Argumenten der Finanzverwaltung. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren in dieser Hinsicht von einer professionellen Beratung. Sie steigert die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung eines möglichst umfangreichen Steuerabzugs.
Jürgen-Dieter Körnig engagiert sich in seiner Mannheimer Kanzlei seit vielen Jahren für die Realisierung von Mandantenanliegen in allen steuerlichen Fragen. Durch die erfahrene Unterstützung des Steuerberaters gelingt es seinen Mandanten, ihre steuerrechtlichen Interessen bestmöglich zu verwirklichen. Jürgen-Dieter Körnig steht jederzeit gerne mit weiteren Informationen und umfassender Beratung für die Interessen seiner Mandanten ein.
Pressekontakt
Ansprechpartner:
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de
Teilen Sie Ihre Erfahrungen