4. 10. 2010

Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Familienangehörige zum gegenseitigen Unterhalt, sofern sie in gerader Linie miteinander verwandt sind. Die Bedingungen und Konsequenzen dieses sogenannten Verwandtenunterhaltes schildert die Rügener Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter.

Der § 1601 BGB bestimmt eine Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie. Der Verwandtschaftsunterhalt bezieht sich somit nicht auf beliebige Verwandtschaftsverhältnisse, sondern ausschließlich auf die direkte, auf- oder absteigende Abstammungslinie zwischen Großeltern, Eltern, Kindern und Enkelkindern, Urenkeln usw. Eine Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern oder für Stiefeltern und entferntere Verwandte besteht nicht.

Weiterhin ist die Unterhaltspflicht durch § 1602 BGB dahingehend eingeschränkt, dass sie sich nur auf bedürftige Verwandte bezieht, die nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Zum Schutz des Unterhaltspflichtigen besteht zudem gemäß § 1603 BGB nur dann eine Leistungspflicht, wenn er unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen durch die Unterhaltszahlung seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Die verbreiteteste Form des Verwandtenunterhalts ist zweifellos der Kindesunterhalt, den Eltern ihren minderjährigen oder gemäß § 1602 BGB bedürftigen Kindern zahlen. Allerdings werden Kinder auch ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, beispielsweise wenn diese aufgrund von Pflegedürftigkeit, nicht mehr für ihren vollen Unterhalt sorgen können.

Die Kosten für die Heimunterbringung pflegebedürftiger Menschen können oftmals mehrere Tausend Euro pro Monat betragen. Zur Begleichung dieser Beträge wird zunächst Rückgriff auf die Rente und Pflegeversicherung der Betroffenen genommen, ebenso auf ihre eigenen Vermögenswerte. Reicht dies jedoch, wie es häufig der Fall ist, nicht aus, werden die noch ausstehenden Unterbringungskosten durch die Sozialhilfe und damit das Sozialamt beglichen.

Das Sozialamt zieht nun den Unterhaltsanspruch der Pflegebedürftigen gegenüber ihren Kindern an sich und ist bestrebt, seine eigenen Kosten möglichst vollständig aus dieser Quelle zu decken. In der Praxis bedeutet dies, dass Kinder pflegebedürftiger Eltern gleichzeitig den Unterhaltsanspruch ihrer Eltern sowie den ihrer eigenen Kinder zu begleichen haben und zudem der Verantwortung zur privaten Altersvorsorge unterliegen.

Entlastungsmöglichkeiten für die unterhaltspflichtigen Kinder können sich ergeben, wenn ihre über 65 Jahre alten oder voll erwerbsgeminderten Eltern Leistungen aus dem Grundsicherungsgesetz anstatt der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dies ist möglich, sofern die Kinder unter 100.000 Euro pro Jahr verdienen und bewirkt, dass der, gemäß § 1601 BGB bestehende, Unterhaltsanspruch der Eltern nicht berücksichtigt oder vom Sozialamt rückwirkend geltend gemacht wird. Allerdings dienen Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nur dem Lebensunterhalt des Empfängers, nicht jedoch der stationären Unterbringung im Pflegeheim, so dass in derartigen Fällen dennoch eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt droht.

Dem Sozialamt ist jedoch ein unbegrenzter Zugriff auf Einkommen und Vermögen der Kinder untersagt. Die Unterhaltsverpflichtung ist nach Maßgabe einer Unterhaltstabelle, wie der "Düsseldorfer Tabelle" eingeschränkt. Sie schreibt vor, dass jedem Kind mindestens ein monatliches Einkommen von 1400 Euro inklusive Warmmiete als angemessener Selbstbehalt belassen werden muss. Leben die Kinder in Ehe hat der Ehepartner einen eigenen Anspruch in Höhe von minimal 1050 Euro pro Monat. Verdient ein Kind mehr als diesen Betrag, darf hiervon nur maximal die Hälfte zum Unterhalt der Eltern verlangt werden.

Im Rahmen der Bestimmung des für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehenden Einkommens sind nach einem maßgeblichen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2005 ( AZ 1 BvR 1508/96) insbesondere diejenigen Aufwendungen mindernd zu berücksichtigen, die einer angemessen Altersvorsorge der Kinder dienen. In der Praxis verhindert dieses Urteil beispielsweise eine Verpflichtung der Kinder zum Verkauf ihres als Altersvorsorge und Wohnsitz genutzten Eigenheimes sowie dessen Belastung durch Hypotheken, um für die stationäre Unterbringung der Eltern aufzukommen.

Kommt es zu entsprechenden Forderungen der Sozialämter, sollten die Betroffenen in jedem Fall professionellen rechtlichen Beistand zur Durchsetzung ihrer gerechtfertigten Interessen in Anspruch nehmen.

In Bergen auf Rügen engagieren sich die Rechtexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter seit vielen Jahren für die erfolgreiche Durchsetzung der Interessen ihrer Mandanten vor deutschen Gerichten. Mit professioneller rechtlicher Beratung und Information stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter ihren Mandanten gerne jederzeit zur Seite.

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