Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber

Mit dem Blitzmarathon sollen Autofahrer für die Einhaltung von Tempolimits sensibilisiert werden. Eine überhöhte Geschwindigkeit ist die häufigste Unfallursache, alleine in Deutschland starben im vergangenen Jahr einige Tausend Menschen bei Verkehrsunfällen. Einige Arbeitgeber übernehmen für Vielfahrer oder Nutzer von Firmenfahrzeugen die Bußgelder. Mit der Übernahme der Gebühren werden diese Summen Teil des Arbeitnehmereinkommens und unterliegen damit der Steuerpflicht. Viele Jahre galt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2004, dass kein Arbeitslohn bei einer Bußgeldübernahme vorliegt. Erst mit Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einem neuen Fall 2013 hat man die frühere Rechtsposition aufgegeben. Die Entscheidung wurde 2014 veröffentlicht und wird von der Finanzverwaltung angewendet: Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, besteht Steuerpflicht. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, gehören zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bzw. zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Über die Steuerpflicht bei einer Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.

Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Betroffen von diesem Urteil des Bundesfinanzhofs sind sämtliche Arbeitgeber, die Bußgelder für ihre Arbeitnehmer übernehmen. Das ist vor allem bei Logistik- und Speditionsunternehmen der Fall. Arbeitgeber müssen im Einzelfall mit Nachforderungen der Finanzämter rechnen. Sie können dann einen Antrag auf eine Besteuerung nach einem Durschnittssatz stellen. Für künftige Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume können Arbeitgeber eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen beantragen, bei der die Pauschalierung in Höhe von 1000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr beachtet werden soll. Überschießende Beträge unterliegen der Regelbesteuerung.
Folgen für den Arbeitnehmer: Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge jedoch nicht oder besteht er darauf, dass er die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, muss der Arbeitnehmer zusätzliche finanzielle Belastungen tragen.

Für offene Fragen und nähere Informationen zur Übernahme der Bußgelder steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

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