Finanzgericht Düsseldorf: Betreuung eines Haustieres ist steuerbegünstigt

Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen an.

Viele Menschen besitzen ein Haustier. Beliebt sind Katzen, Hunde, Fische und Nager. Diese liegen den Haltern sehr am Herzen. Entsprechend gut werden sie mit Nahrung, Trinken und Spielzeug versorgt. Sind diese im Urlaub, müssen die Tiere selbstverständlich weiter versorgt werden. Hierfür fallen Tierbetreuungskosten an. Ein Tierhalter hatte die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt angegeben. Dieses lehnte ab. Das Finanzgericht Düsseldorf dagegen hat dieser Auffassung widersprochen und die Kosten anerkannt. Hierüber informiert Steuerberater Günter Zielinski in Hamburg. 

Haustiere gehören zur Hauswirtschaft des Halters

Während ihrer Abwesenheit beauftragte eine Familie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die täglich die Betreuung und Versorgung übernahm. Die hierfür entstandenen Kosten stellte die Familie in Rechnung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab. Es schließt eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten aus. Dies sah das Finanzgericht Düsseldorf anders und gab der Klage statt. Es sieht einen Bezug der Versorgung von Haustieren zur Hauswirtschaft des Halters. Aus diesem Grund würden die Kosten als Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören zu den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Für das Finanzgericht in Düsseldorf zählen hierzu ebenso Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung seines im Haushalt lebenden Tieres erbringt. Haustiere gehören somit zur Hauswirtschaft des Halters. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.

Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.

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