Abfindung für Verzicht auf Versorgungsausgleich
Eine Scheidung bringt viele verschiedene Sorgen mit sich. Neben der emotionalen Belastung spielen vor allem finanzielle Angelegenheiten eine bedeutende Rolle. In der Regel ist es üblich, dass der Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau einen konstanten Versorgungsausgleich zahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer einmaligen Ausgleichszahlung, was mit einer Abfindung vergleichbar ist. Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert über die steuerliche Behandlung einer Abfindung für den Verzicht auf den regelmäßigen Versorgungsausgleich.
Eine Abfindung ist nicht steuerbar
Wenn ein geschiedener Ehegatte einen regelmäßigen Versorgungsausgleich abwenden möchte, so muss er eine einmalige Abfindung in angemessener Höhe an seine Ehefrau leisten. Doch wie sieht es in diesem Fall mit der Besteuerung der überwiesenen Summe aus? Hierzu hat jüngst das hessische Finanzgericht entschieden: Die Abfindungsgelder müssen vom empfangenden Ehegatten nicht versteuert werden. Die Entscheidung stammt von einem aktuellen Fall, bei dem ein Noch-Ehegatte an seine Ehefrau eine Vergleichszahlung leistet, um wiederum einem regelmäßigen Versorgungsausgleich zu entgehen. Das Finanzamt besteuerte die in den Jahren 2006 und 2007 geflossenen Beträge bei der Ehefrau mit der Begründung, die überwiesenen Summen seien als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen gewertet worden. Nach einiger Zeit jedoch war das Amt der Meinung, die geflossenen Beträge seien eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn. Zu diesem vorliegendem Fall lautete die Entscheidung des Finanzgerichtes von 08.07.2014 wie folgt: Das Finanzamt besteuerte die Ausgleichszahlungen zu Unrecht, denn die Tatsache, es läge eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn vor, sei schlicht weg nicht gegeben. Die Ex-Frau habe nicht auf zukünftige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet. Ebenso verneinte das hessische Finanzgericht einen Zahlungserhalt für entgangene Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Leistungen. Dieser Streitfall liegt nun beim Bundesfinanzhof, der letztendlich das letzte Wort behält.
Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski gerne in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.
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