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20. 07. 2010Unternehmen und Einzelpersonen sind grundsätzlich verpflichtet, das wirtschaftliche Ergebnis ihrer gewerbsmäßigen oder freiberuflichen Tätigkeit für das zurückliegende Geschäftsjahr im Jahresabschluss zu dokumentieren.
Jedoch bestehen Unterschiede zwischen Anforderungen an größere Unternehmen und kleine Gewerbetreibende sowie Freiberufler. Steuerberaterin Hilde-Christine Walther informiert über die unterschiedlichen Ansprüche an den Jahresabschluss.
Es sind zwei wesentliche Arten des Jahresabschlusses zu unterscheiden. Die einfache Variante ist die Einnahmenüberschussrechnung. Hier werden Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt und am Ende des Jahres miteinander verrechnet. Das Ergebnis ist die Einnahmenüberschussrechnung.
Die Einnahmenüberschussrechnung ist zulässig für Gewerbetreibende, die einen Jahresumsatz von maximal 500.000 Euro oder einen Jahresgewinn von höchstens 50.000 Euro erzielen und nicht anderweitig, beispielsweise durch die Eintragung im Handelregister, zur gesetzlichen Buchführung verpflichtet sind. Zudem dürfen alle Freiberufler, unabhängig von ihren Einnahmen und Gewinnen ihre Verpflichtung zum Jahresabschluss durch die Einnahmenüberschussrechnung erfüllen.
Für alle anderen Gewerbetreibenden gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss nach HGB setzt sich aus der Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften sind zu weiteren Angaben verpflichtet und müssen den Jahresabschluss um einen Anhang und Lagebericht erweitern.
Die Bilanz stellt als Teil des Jahresabschlusses aktive und passive Werte des Kaufmannes oder Unternehmens zum Abschlusszeitpunkt detailliert gegenüber. Sie ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bilanzierung anzufertigen. Anteilseignern sowie Gläubigern und der Finanzverwaltung soll dies die notwendigen Informationen für Planung, Kontrolle und Besteuerung zur Verfügung stellen.
Durch die Gewinn- und Verlustrechnung wird der Unternehmenserfolg eines Geschäftsjahres mit einer Saldierung von Erträgen und Aufwendungen berechnet. Hierzu dürfen Unternehmen nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren vorgehen. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresüberschuss, gegebenenfalls auch der Jahresfehlbetrag.
Für den Jahresabschluss eines Unternehmens ohne persönlich haftenden Gesellschafter ist nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches ein erläuternder Anhang anzufertigen. Er soll die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens in ihren realen Verhältnissen darstellen. Dazu enthält er zusätzliche Informationen, die nicht Teil der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung sind.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften werden durch das Handelsgesetzbuch verpflichtet, im Rahmen des Jahresabschlusses in einem Lagebericht über die gegenwärtigen und zukünftigen Chancen des Unternehmens zu informieren.
Unternehmen, die an internationalen Kapitalmärkten tätig sind, haben neben den Verpflichtungen des Handelsgesetzbuches oft internationale Rechnungsstandards wie IFRS oder US-GAAP zu beachten. Die Jahresabschlüsse von Kreditinstituten, Versicherungen und Pensionsfonds unterliegen ihrerseits nach deutschem Recht branchenspezifischen Spezialbestimmungen.
Eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung erfordert, ebenso wie die Erstellung des Jahresabschlusses nach HGB, umfassendes Fachwissen. Es ist daher ratsam, diese Pflichten in die Hände erfahrener Experten zu geben.
Für Fragen zu steuerrechtlichen Themen steht Steuerberaterin Hilde-Christine Walther gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Ansprechpartnerin:
Steuerberatung Hilde- Christine Walther
Johannisstr. 10
89231 Neu-Ulm
Tel. 0731 / 9807841
Fax 0731/ 83722
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