12. 11. 2013

Es gibt viele Berufstätige, die auch zu Hause ihrer Arbeit nachgehen. Hierfür steht ihnen ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können auf Basis zweier Urteile der Finanzgerichte Köln wahrscheinlich doch als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt bei einer gemischten Nutzung. Das heißt, wenn das Arbeitszimmer sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Das Arbeitszimmer muss in diesem Fall den Status Arbeitszimmer haben, trotz der privaten Mitbenutzung. Über die Urteile informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Urteil erlaubt anteiligen Abzug

Für die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer werbungskostenabzugsfähig ist, stellt die Finanzverwaltung folgende Richtlinien auf. Demnach muss ein häusliches Arbeitszimmer die genannten Kriterien erfüllen: Das Zimmer muss hinsichtlich Lage, Funktion und Ausstattung in die häuslichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen eingebunden sein und vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten verwendet werden. Die berufliche Nutzung muss dominieren. Die private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist erlaubt. Nach diesen genannten Kriterien wurde die Anerkennung der Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer oft verweigert. Dagegen stehen nun die Ansichten des Finanzgerichts Köln des Finanzgerichts Niedersachsen. Sie vertreten die Ansicht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung anteilig, d. h. in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils, steuerlich abgezogen werden können. Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts Köln nun gefolgt. Ein anteiliger Abzug auf die für die berufliche Nutzung des Zimmers entfallenden Kosten wurde demnach im vorliegenden Streitfall zugelassen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

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