11. 10. 2013

Häufig stehen den Mitarbeitern Dienstwagen auch zur privaten Verfügung. Das ist für den Arbeitnehmer eine lukrative Angelegenheit, die allerdings für Unternehmen in Deutschland zu einer Steuerfalle werden kann. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist deshalb Unternehmen darauf hin, dass die umsatzsteuerrechtliche Erfassung des Dienstfahrzeugs Tücken birgt. Das gilt, wenn das Unternehmen Mitarbeiter im Ausland beschäftigt und diese dort das Fahrzeug nutzen. Worauf zu achten ist, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Vorsicht bei Mitarbeitern im Ausland

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, gelten nach dem Steuerrecht die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Dies hat zur Folge, dass die Überlassung des Dienstwagens umsatzsteuerlich dort erfasst wird, wo der Mitarbeiter wohnt. Das spielt eine wesentliche Rolle, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt und das Fahrzeug dort nutzt. Die Überlassung eines ebenso privat genutzten Dienstwagens wird aus diesem Grund umsatzsteuerlich im jeweiligen Wohnort im Ausland geltend. Für Unternehmer gilt deshalb, dass sie darauf achten müssen, sich im Ausland zu registrieren und am entsprechenden Standort auch den damit verbundenen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Viele Unternehmen vergessen diesen Umstand, sodass der Bund der Steuerzahler nun darauf hinweist. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigt diese neue Umsatzsteuerfalle auf. Die Regelung gilt seit dem 30. Juni 2013. zeit für Unternehmen, die Mitarbeiter im Ausland beschäftigen, sich entsprechend zu kümmern.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Günter Zielinski - Steuerberater

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