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26. 06. 2013Heilbehandlungen wie Krankengymnastik und Massagen tuen dem Körper gut. Die Kosten, die hierfür entstehen, werden vom Finanzamt in der Regel akzeptiert. Und das, ohne dass die Aufwendungen bezüglich ihrer Höhe überprüft werden (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3. 2013 313-S2284-187). Die Grundlage hierfür stellt ein Nachweis des Steuerpflichtigen dar. Dieser muss die Notwendigkeit der Heilbehandlung mittels Verordnung eines Arztes oder eines amtsärztlichen Attests bestätigen (Einkommenssteuerrichtlinien R 33.4). Über die außergewöhnliche Belastung von Heilbehandlungen und in welchen Fällen sie nicht gilt, informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen
Kosmetische Behandlungen werden ebenfalls gerne in Anspruch genommen. Allerdings sieht es hier mit einem möglichen Steuerabzug anders aus. Hiervon sind Aufwendungen für Behandlungen komplett ausgeschlossen, wenn sie aus rein kosmetischen Gründen erfolgen. Laut Finanzministerium Schleswig-Holstein zählen die dafür zu tragenden Kosten zu jenen der Lebensführung. Dem Steuerpflichtigen bleibt zudem die Beweislast auferlegt. Er muss nachweisen, dass die Heilbehandlung den Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit verfolgt und nicht den eines kosmetischen. Laut Finanzministerium Schleswig-Holstein (v. 12.3.2013 a.a.O.) muss der Steuerpflichtige dies mithilfe von entsprechenden Unterlagen nachweisen. Die Finanzämter fordern vom Steuerpflichtigen regelmäßig den Befundbericht zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Ein Attest reicht nicht aus. Die Kosten für die Aufwendungen lässt die Finanzverwaltung als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug in jedem Fall zu, wenn sich die Krankenversicherung oder ein anderer Beihilfeträger des Steuerpflichtigen an den Behandlungskosten ganz oder teilweise beteiligt. Der Umstand ist für das Finanzamt mit einer medizinischen Notwendigkeit gleichzusetzen.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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Steuerkanzlei Maria Ulrich
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Nymphenburger Straße 4
80335 München
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