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13. 12. 2012Eine junge Dame macht sich bei Winterverhältnissen auf den Weg zum Einkaufen und stürzt unglücklich. Die Folgen: Beinbruch, Behandlungskosten und Verdienstausfall. Wer kommt für die Ansprüche auf? Alle Jahre wieder stellt sich in der Winterzeit, die begleitet von Eis und Schnee rutschig werden kann, die Frage: Wer muss räumen und streuen? Sowohl bei Hauseigentümern als auch Mietern herrscht oft Unwissenheit darüber, wer für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich ist. Für Aufklärung sorgen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
Haftpflichtversicherung bietet Schutz
Bei Eisglätte und Schnee kann es zu Unfällen kommen, die Forderungen nach sich ziehen, die mit enorm hohen Kosten verbunden sind. Diese Forderungen können dabei von Schmerzensgeld, Kosten für die Heilbehandlung und Erstattung des Verdienstausfalls bis hin zu einer lebenslangen Rente reichen, wenn der Geschädigte dauerhaft nicht mehr erwerbstätig sein kann. Umso wichtiger ist es, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen. Denn diese gilt im Regelfall für Eigentümer, da die Gemeinden ihre Reinigungspflicht den Anliegern (Grundstückseigentümern) auferlegen. Das gilt für das selbst genutzte Eigenheim in gleichem Maße wie für das vermietete Objekt. Der Vermieter kann diese Pflicht wiederum entweder per Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung auf den Mieter übertragen. Die Umsetzung muss der Vermieter überwachen. Um für Schadensersatzansprüche gewappnet zu sein, empfiehlt sich für Eigentümer und Mieter gleichermaßen der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Für diejenigen, die Betroffenen sind und Forderungen stellen möchten bzw. müssen, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert, um diese durchzusetzen.
Für ausführliche Informationen zum Thema und zu sämtlichen weiteren Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae@dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de
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