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28. 08. 2012Eine gemeinnützige oder kirchliche Körperschaft wird grundsätzlich einer Umsatzsteuer von sieben Prozent unterworfen. Veranstaltet eine solche Körperschaft ein steuerfreies Seminar – darf sie für die Beherbergung und die Beköstigung der Seminarteilnehmer jedoch nicht den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Das ergeht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8. März 2012 V R 14/11. Gemeinnützige Seminaranbieter erbringen in diesem Fall eine Leistung, die drei gesonderten Steuerregelungen unterliegen. Die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum informiert über die unübersichtliche Steuerlage und zeigt ihre Hintergründe.
Unterschiedliche Steuersätze
Bisher waren gemeinnützige Veranstalter von Seminaren im Glauben, dass sie eine einheitliche Teilnahmegebühr, die zum Beispiel ein Mittagessen oder die Übernachtung mit Frühstück umfasst, aufteilen müssen. Der Preisanteil, der auf die Unterbringung und die Verköstigung fällt, könne mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden. Der BFH entschied nun: Beherbergung und Beköstigung unterliegen dem Regelsteuersatz von neunzehn Prozent. Hervorzuheben ist, diese Entscheidung betraf einen Streitfall aus dem Jahr 2007. Für Verwirrung sorgt die Neuregelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) aus dem Jahr 2010. Mit ihr erbringen gemeinnützige Seminaranbieter nun Leistungen, die drei unterschiedlichen Steuerregelungen betreffen: Die Veranstaltung bzw. das Seminar ist steuerfrei, die Beherbergung muss mit sieben Prozent – mit dem ermäßigten Steuersatz für das Hotelgewerbe abgerechnet werden und das Mittagessen oder jede andere Mahlzeit ist mit dem Regelsatz von neunzehn Prozent zu versteuern.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
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