16. 07. 2012

Sämtliche Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder sonstigen Heilberufen durchgeführt werden, sind steuerrechtlich von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings wird zwischen den Leistungszielen unterschieden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 19. Juni 2012 erneut eine klare Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen getroffen. Über diese informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Umsatzsteuer entfällt ausschließlich bei ärztlich verordneten Leistungen

Heilbehandlungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu den Heilbehandlungen zählen Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und mit dem Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt werden. Die nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG umsatzsteuerbefreiten Leistungen müssen also der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung dienen. Damit steht fest, dass hinter der erbrachten Leistung ein therapeutisches Ziel stehen muss. Werden alleine Maßnahmen ergriffen, die einen positiven Einfluss auf das Wohlbefinden haben sollen, sind diese nicht als von der Umsatzsteuer befreit anzusehen. Dies gilt beispielsweise für eine professionelle Zahnreinigung, die lediglich den Zweck des Wohlfühlens und der kosmetischen Verschönerung erfüllt und keine ärztliche Indikation darstellt. Ärzte und Heilpraktiker müssen ihre Diagnose und den Grund der Behandlung dokumentieren, um erkennbar zu machen, ob es sich um eine begünstigte Heilbehandlung handelt. Für die übrigen Gesundheitsfachberufe gilt eine Heilbehandlung als umsatzsteuerfrei, wenn eine ärztliche Verordnung bzw. Verordnung vorliegt. Jene Leistungen von Ärzten, die die nicht anlässlich einer ärztlichen Verordnung erbracht wurden bzw. werden, sind rückwirkend zum 1.1.2012 umsatzsteuerpflichtig.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

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E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de

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