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22. 05. 2012Eine Trennung von Eltern ist immer eine belastende Situation für alle Beteiligten. Nicht nur die Eltern sind betroffen, sondern auch in besonderem Maße das Kind. Diesem muss trotz Trennung weiterhin ein stabiles Umfeld ermöglicht werden. Aus diesem Grund ist nach der Trennung unbedingt der Kontakt des Kindes zu den Eltern zu klären. Eine Regelung zu treffen kann im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung Teil einer anwaltlichen Tätigkeit sein. Über das Umgangsrecht informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
Umgangsrecht regelt den Anspruch des Kindes auf den Umgang mit jedem Elternteil
Nach der Trennung der Eltern stellt sich häufig die Frage nach dem Verbleib des gemeinsamen Kindes und der Möglichkeit, dieses zu sehen oder zu sich zu nehmen. Hiermit beschäftigt sich im Familienrecht der Teilbereich des Umgangsrechts. Wurde das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen, so muss für den anderen Elternteil eine Besuchsmöglichkeit geschaffen werden, sodass das Kind aufgrund der Scheidung keine Benachteiligung erfährt. Dabei stellt das Umgangsrecht das Recht des Kindes und nicht das der Eltern dar. Die Besuche sollten in regelmäßigen Abständen erfolgen. Auch Dritte wie Großeltern, Lebenspartner oder Geschwister können nach § 1666 BG Umgangsrecht erhalten, wenn sie bereits längere Zeit mit dem Kind in Gemeinschaft leben und festgestellt wird, dass der Umgang positiv zu bewerten ist.
Rechtsberatung bei der Gestaltung des Umgangsrechts
Um seine rechtlichen Ansprüche innerhalb des Besuchsrechtes völlig ausnutzen zu können, ist es sinnvoll sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Bei der Bestimmung des Umgangsrechtes kommt es außerdem häufig zu Streitigkeiten der Elternteile. Dies kann gravierende Folgen für das Kind mit sich bringen. Um eventuellen Streitigkeiten vorzubeugen, ist es Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit, Einvernehmen zwischen beiden Elternteilen hinsichtlich des Umgangsrechts herzustellen und eine einvernehmliche Lösung für die Häufigkeit des Umgangsrechts zu erzielen.
Für ausführliche Informationen zum Umgangsrecht stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae@dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de
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