Information zur Steuerklassenwahl 2017
Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht beschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt voneinander leben und Arbeitslohn beziehen, können für die Besteuerung auswählen. Entweder entscheiden sich beide für die Steuerklasse IV oder derjenige mit dem höheren Einkommen wählt die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V.
Die Kombination der Steuerklassen III/V ist in der Form abgestimmt, dass die Summe der Steuerbeträge beider Steuerzahler sich an die zu erwartende Jahressteuer anpasst. Dabei erzielt der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte etwa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte etwa 40 % des Arbeitseinkommens. Bei Veränderungen des Einkommens können wegen des niedrigen Lohnsteuerabzugs Steuernachzahlungen eintreten. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert über die passende Wahl zur Wahl der Steuerklassen.
Ersatzleistungen für den Arbeitslohn
Um Nachzahlungen zu vermeiden, ist es für Ehegatten stets möglich, sich für die Kombination IV/IV bei der Steuerklassenwahl zu entscheiden. Zudem können sie die Möglichkeit nutzen, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor auszuwählen. Der Faktor berücksichtigt den Nutzen des Ehepartnersplittings. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination und des Faktorverfahrens sollte daran gedacht werden, dass die Wahl die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld beeinflusst. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Bereitstellung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit generell akzeptiert.
Hinweise zur Steuerklassenwahl für das Kalenderjahr 2017 gibt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.
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