28. 03. 2013

Das WEG-Recht (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Mitgliedern einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Das ist notwendig, denn wo verschiedenen Personen miteinander leben, sind auch unterschiedliche Interessen und Bedürfnisse zu erwarten. Diese müssen miteinander vereinbart werden. Dass hier Wünsche eines Einzelnen nicht berücksichtigt werden können, zeigt das Urteil des Kölner Landgerichtes. Das Fazit des Urteils: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, Baumaßnahmen in seinem alleinigen Interesse durchzuführen. Über den Sachverhalt informiert die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen.

Nicht auf Kosten der Gemeinschaft

Im Alter treten häufiger Gebrechen auf, die eine Anpassung der Umstände erfordern. Diese Tatsache wurde zum Sachverhalt vor dem Gericht in Köln. Ein Eigentümer verfolgte durch seine Gehbehinderung den Wunsch, Treppenhaus und Garage auf Kosten der Gemeinschaft barrierefrei zu gestalten. Zu diesem Zweck sollten Handläufe angebracht werden. Das Landgericht Köln wies das ab. Das Urteil: Ein Anspruch darauf, dass Handläufe auf Kosten der Gemeinschaft angebracht werden, besteht nicht. Die Richter machten deutlich, dass kein Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer hierzu bestehe. Diese seien nicht verpflichtet, sich an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen. Das folge daraus, dass die geforderten Baumaßnahmen ausschließlich eigennützig im Interesse des Antragstellers seien (LG Köln, 29 S 246/10).

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen steht die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Hausverwaltung Gierschner

Ansprechpartner: Herr Gierschner

Brunnenweg 3

35394 Gießen

Tel.: 06 41 / 93 02 86

Fax: 06 41 / 93 02 88

Email: info@hausverwaltung-gierschner.de

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