30. 03. 2011

Mit der Geburt eines Kindes beginnt für die Eltern eine aufregende Zeit, in der sie sich nicht nur um das neue Familienmitglied, sondern auch um eine ganze Reihe von Formalitäten kümmern müssen. Über sie informiert die Gelsenkirchener Frauenärztin Dr. Sonnhild Zwetkow.

Bei allen amtlichen Formalitäten gilt es, eines nicht aus den Augen zu verlieren: Die Geburt eines Kindes ist ausgesprochen anstrengend für die Mütter. Aus gesundheitlichen Gründen sollten sie sich im Wochenbett unbedingt schonen und von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Person ihres Vertrauens schriftlich zu bevollmächtigen, erforderliche Behördengänge zu erledigen.

Ein wichtiger Behördengang ist die Meldung der Kindesgeburt beim zuständigen Standesamt. Dies muss innerhalb von sieben Werktagen nach der Geburt erfolgen und erfordert die Vorlage der Geburtsbescheinigung, die durch die Hebamme oder Klinik, in der die Entbindung stattfand, ausgestellt wird.

Für die Abholung der Geburtsurkunde bedarf es bei unverheirateten Eltern nicht nur einer Vollmacht, sondern zudem einer Vaterschaftsanerkennung. Sie kann bereits während der Schwangerschaft beim Jugendamt angemeldet werden.

Nach seiner Geburt ist das Kind unter Zusendung einer Kopie der Geburtsurkunde bei der gewünschten Krankenkasse anzumelden.

Ist eine Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit selbst Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse, hat sie während der gesetzlich bestimmten Fristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Um ihn geltend zu machen, muss wiederum eine Kopie der Geburtsurkunde eingesandt werden.

Selbstverständlich haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Der entsprechende Antrag ist beim Arbeitsamt verfügbar, bzw. für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei deren Arbeitgeber. Um Kindergeld zu erhalten, ist der ausgefüllte Antrag zusammen mit einer Geburt der Geburtsurkunde an diese Stelle zurückzusenden.

Bei der Beantragung von Elterngeld gilt es zu beachten, dass dieses rückwirkend nur für einen Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung gezahlt wird. Eine rechtzeitige Antragsstellung ist daher besonders wichtig.

Gleich, ob Mütter oder Väter planen, den Anspruch auf Elternzeit auszuüben - sie müssen ihren Arbeitgeber sieben Wochen vor dem geplanten Antritt davon in Kenntnis setzen. Für Mütter ist der maßgebliche Termin hier das Ende der Mutterschutzfrist.

Neben amtlichen Formalitäten ist nach der Geburt eine Vielzahl weiterer Faktoren zu berücksichtigen. Die Gelsenkirchener Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. Sonnhild Zwetkow steht ihre Patientinnen hierfür jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Pressekontakt

Dr. med. Sonnhild Zwetkow

Fachärztin für

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Karl-Meyer-Str. 29

45884 Gelsenkirchen

Tel.: 02 09 / 13 65 65

Fax: 02 09 / 13 51 20

E-Mail: sonnhild.zwetkow@gelsennet.de

Homepage: www.zwetkow.de

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