print ($title) ?>
2. 05. 2011Unternehmerische Dienstleistungen werden am Leistungsort mit der Umsatzsteuer belastet. Wie genau dieser zu bestimmen ist, erläutert die Augsburger Steuerkanzlei Heim.
Seit dem 01.Januar 2011 gilt eine gesetzliche Neuregelung der Leistungsortsbestimmung in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Sport und Unterhaltung. Bisher war die Bestimmung des Leistungsortes in diesen Fällen recht einfach. Steuerrechtlich relevant war grundsätzlich der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Durch die diesjährige Neuregelung wurde der Tatbestand jedoch ein gutes Stück komplizierter. Nunmehr ist relevant, ob die fragliche Dienstleistung gegenüber einem Unternehmer oder einer Privatperson erbracht wurde.
Für Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen sind Leistungsort und Ort der Leistungserbringung, meist der Veranstaltungsort, auch weiterhin identisch.
Sind die Dienstleistungen hingegen an einen unternehmerischen Empfänger gerichtet, bestimmt sich der Leistungsort nunmehr nach dessen Sitz. Hier werden Leistungen also nicht mehr zwangsläufig dort versteuert, wo sie erbracht werden, sondern am Unternehmenssitz.
Das Steuerrecht wäre nicht für seine Komplexität bekannt, wenn es zu dieser Regelung keine Ausnahme gäbe:
Falls durch die Dienstleistung Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen in den oben genannten oder ähnlichen Bereichen, wie Messen oder Ausstellungen, verschafft werden, erfolgt die Besteuerung nicht etwa am Unternehmenssitz des Leistungsempfängers, sondern wiederum am Veranstaltungsort. Unter einer Eintrittsberechtigung versteht das Bundesministerium für Finanzen in diesem Kontext eine der Allgemeinheit zugängliche öffentliche Veranstaltung. Relevant wird dieser Unterschied bei der Unterscheidung zwischen allgemeinen Veranstaltungen und solchen, die sich an einen beschränkten Teilnehmerkreis richten.
Würde beispielsweise eine allgemein beworbene Vortragsreihe in Berlin stattfinden und von zwei Unternehmen aus Hannover und München besucht, wäre die steuerrechtlich relevante Dienstleistung die Beschaffung einer Eintrittsberechtigung – als Leistungsort würde dementsprechend Berlin gelten. Wäre dieselbe Veranstaltung hingegen ausdrücklich auf Mitarbeiter des Münchener Unternehmens beschränkt, entfiele das Merkmal der Eintrittsberechtigung – der Leistungsort läge am Unternehmenssitz des Leistungsempfängers in München.
Im konkreten Einzelfall kann sich die Bestimmung des steuerlich relevanten Leistungsortes als sehr kompliziert herausstellen. Die Augsburger Experten der Steuerkanzlei Heim stehen ihren Mandanten in diesem Zusammenhang jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
Ansprechpartner: Gerhard Heim
Steuerberater
Klinkerberg 9
86152 Augsburg
Telefon: 0821/344 88-0
Telefax: 0821/344 88-50
E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de
Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de
Teilen Sie Ihre Erfahrungen