21. 09. 2010

Oftmals geht die Ehescheidung mit Unterhaltsansprüchen eines Ehepartners einher, die ihre Grenze in der Verpflichtung zur Tätigkeitsaufnahme gemäß §§ 1574 I, II BGB finden. Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner schildern die subjektiven und objektiven Anforderungen der nachehelichen Erwerbsobliegenheit.

Subjektive Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit

Von grundsätzlicher Bedeutung ist zunächst, dass der Unterhalt begehrende Ehepartner gemäß § 1574 I S.1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für seine Unterhaltsbedürftigkeit trägt. Dies bedeutet, dass er in nachprüfbarer Weise die Schritte vortragen muss, die er vorgenommen hat, um eine zumutbare Arbeit zu finden und jede Erwerbsmöglichkeit wahrzunehmen.

Die Rechtsprechung legt zur Beurteilung der Bemühungen des Antragsstellers folgende Maßstäbe an:

Eigene Bemühungen

Der Unterhalt begehrende Ehepartner ist zu ausreichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz bzw. eine Erwerbsmöglichkeit verpflichtet. Die Deutsche Rechtsprechung sieht es in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend an, wenn der fragliche Ehegatte es bei einer Meldung an die Agentur für Arbeit belässt. Vielmehr ist er zu eigenständigen Vermittlungsbemühungen aufgefordert. Hierbei ist ihm ein örtlicher Wechsel ebenso zuzumuten, wie die Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit.

Häufigkeit

Um die subjektiven Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit zu erfüllen, hat sich der Antragssteller ständig und dauerhaft um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Dieses Kriterium wird im Rahmen einer Zumutbarkeitserwägung insofern eingeschränkt, als die Erwerbsobliegenheit nicht weiterbesteht, wenn davon auszugehen ist, dass nach ausreichenden Eigenbemühungen eine Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht mehr gefunden werden kann.

Ernsthafte Bewerbungen

Dem Unterhalt Begehrenden obliegt die ernsthafte Bemühung um eine Erwerbstätigkeit. Hierzu hat er sich in entsprechender äußerer Form auf Arbeitstätigkeiten zu bewerben, die seine berufliche Ausbildung oder gegenwärtige Tätigkeit berücksichtigen.

Bereitschaft zum Ortswechsel

Im Rahmen der Erwerbsobliegenheit wird vom Unterhalt beanspruchenden Ehegatten erwartet, Bewerbungsaktivitäten nicht nur auf seinen Wohnort zu konzentrieren, sondern sich gezielt auch dort um Arbeit zu bemühen, wo bessere Arbeitsmarktchancen herrschen.

Objektive Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit

Der Bundesgerichtshof hat neben den genannten subjektiven Kriterien die objektive Beschäftigungschance des Unterhalt begehrenden Ehegatten als Beurteilungsmaßstab für die Erfüllung der nahehelichen Erwerbsobliegenheit eingeführt.

Besteht für den fraglichen Ehegatten keine realistische Aussicht auf einen Arbeitsplatz oder ist diese auf unrealistische, rein theoretische Erwägungen beschränkt, wird sein Unterhaltsanspruch bejaht.

Maßgeblich ist die objektive Beurteilung der individuellen Arbeitsmarktchancen. Sie kann insbesondere von der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Ein wichtiges Indiz für den Mangel an realen Beschäftigungschancen ist eine lange, vergebliche Stellensuche des Unterhalt begehrenden Ehegatten. 

Erfüllt der antragstellende Ehegatte die notwendigen subjektiven oder objektiven Ansprüche an seine Erwerbsobliegenheit, hat er gemäß der Bestimmungen des § 1573 I BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen ihren Mandanten bei der Durchsetzung oder Abwehr nachehelicher Unterhaltsansprüche mit fachlicher Expertise und Engagement zur Seite. Weiterführende Fragen beantworten sie stets gerne.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Ansprechpartner: Günther Werner

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Tel.: 0 89 - 54 34 48 30

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