10. 08. 2011

Das Oberlandesgericht Köln hat am 21.06.2011 entschieden, dass Investitionen, die vor der Trennung von Eheleuten zur Finanzierung eines Eigenheims getätigt wurden, nicht den nachehelichen Unterhaltsbedarf des Unterhaltsempfängers reduzieren. Als Begründung führten die Richter an, der Unterhaltspflichtige sei nicht berechtigt, zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Vermögen zu bilden. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichtes berichtet die Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.

Der beklagte Ehegatte verfügte zum Trennungszeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 11.251,00€. Die Klägerin machte als konkreten Bedarf 4.447,40€ geltend. Dem vom Gericht auf 4.400€ gerundeten Unterhaltsanspruch widersetzte sich der Unterhaltspflichtige mit dem Argument, dieser spiegele nicht die von § 1361 BGB geforderte Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen wider. Der Familie habe dieser Betrag aufgrund von Aufwendungen zur Vermögensbildung und Altersvorsorge in monatlicher Höhe von 5.000€ bis 6.000€ nicht zur Verfügung gestanden. Für den Trennungsunterhalt seien dementsprechend niedrigere Einkommenswerte anzusetzen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Köln war der dargestellte Bedarf der Unterhaltsberechtigten für alltägliche Ausgaben von 2.379.43€ entgegen den Ausführungen des Unterhaltspflichtigen durchaus den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen. Dies ergäbe sich schon aus dem Umstand, dass der Familie selbst, wenn man seinen Ausführungen folge, zwischen 7.200€ und 6.200€ für die Bestreitung des täglichen Bedarfs verblieben wären.

Zudem widersprach das Gericht der Argumentation des Unterhaltspflichtigen, die Bedarfsberechnung sei aufgrund von Einkommensanteilen erfolgt, die nicht dem eheprägenden Bedarf zugehörten.

Die Vermögensbildung dürfe den Unterhalt nicht übermäßig beeinträchtigen. Hätten sich die Eheleute während der Ehe für gemeinsame Ziele eingeschränkt, wirkten entsprechende Aufwendungen nicht unterhaltsmindernd. Außerdem könne infolge einer Trennung die Einbeziehung von bisher vermögensbildenden Einkommensbestandteilen in die Unterhaltsberechnung notwendig werden. Dies ergäbe sich aus der Rechtsprechung des BGH zur Unterhaltsbestimmung bei gehobenen Einkommen. Der Unterhaltspflichtige sei nicht berechtigt, zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Vermögen zu bilden.

Im konkreten Sachverhalt käme das Eigenheim, für welches die vom Unterhaltspflichtigen geltend gemachten Aufwendungen angefallen seien, aufgrund der Trennung nur noch diesem zu. Zudem sei es mittlerweile kaum mehr belastet. Das nun freie Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sei dementsprechend für die Bestimmung eines eheangemessenen Bedarfs heranzuziehen, insbesondere da die Belastung größtenteils vor der Scheidungsklage weggefallen sei.

Das Oberlandesgericht Köln gab der klagenden Unterhaltsberechtigten Recht und verpflichtete den Unterhaltspflichtigen zur Begleichung der Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 64.427,20€.

Bei der Regelung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen aus Ehen mit überdurchschnittlichem Familieneinkommen geht es regelmäßig um große Summen. Eine professionelle Rechtsvertretung ist daher unbedingt notwendig. Die Familienrechtsexperten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen ihren Mandanten hierbei erfahren zur Seite.

Pressekontakt

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