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12. 07. 2011Die elektronische Steuerklärung ELSTER erleichtert die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen. Werden beim Ausfüllen der EDV-Formulare allerdings abzugsfähige Posten vergessen, kann dies für den Steuerzahler unerwünschte Folgen haben.
Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig rät dazu, vor Absendung der elektronischen Steuererklärung an das Finanzamt die gesamte Erklärung noch einmal genau zu überprüfen. Fallen Versäumnisse erst später auf, hängen etwaige Folgen davon ab, ob der Steuerbescheid bereits ergangen und die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Während eine nachträgliche Korrektur vor Ausstellung des Bescheides keine negativen Folgen nach sich zieht, werden Nachträge vom Finanzamt nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt, sobald der Steuerbescheid Bestandskraft hat.
Gegebenenfalls ist eine Berichtigung möglich, wenn der Steuerzahler nachweisen kann, dass ihm erst nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die eine Korrektur des Steuerbescheides erfordern. Soll die Korrektur ihm einen steuerlichen Vorteil verschaffen, dürfen diese Sachverhalte oder Belege dem Steuerpflichtigen jedoch nicht durch grobes Verschulden verspätet bekannt geworden sein.
Für die Frage nach der Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen ist es unerheblich, ob die per ELSTER angefertigte Steuerklärung mittels elektronischer Datenübermittlung oder in Papierform an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Die Erklärung, Softwareanleitungen oder die Erläuterung von Steuererklärungsformularen seien missverständlich, hat in beiden Fällen schlechte Erfolgsaussichten.
Geht es beispielsweise um das Vorliegen steuerabzugsfähiger Unterhaltsleistungen, wird dieser Posten sowohl in elektronischen Formularen als auch amtlichen Vordrucken deutlich erfragt. Die Nichtbeachtung ausdrücklich vorgesehener und abgefragter Abzugsposten wird als grob fahrlässiges Verhalten des Steuerpflichtigen bewertet und begründet dementsprechend kein Anrecht auf eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheides. In der ELSTER-Software wird der Steuerpflichtige durch aussagekräftige Navigationspunkte und Hilfstexte angleitet, deren mangelhafte Berücksichtigung er sich zuschreiben lassen muss.
Derzeit herrscht rechtliche Unklarheit über die steuerliche Behandlung von Übertragungsfehlern am verwendeten PC. Der Bundesfinanzhof wird sich in zukünftigen Urteilen mit Revisionsbegehren zu diesem Thema auseinandersetzen.
Es bleibt festzuhalten, dass sich jeder Steuerpflichtige, der seine Steuererklärung per ELSTER anfertigt, von deren Vollständigkeit überzeugen sollte. Die Finanzverwaltung stellt hier dieselben Anforderungen, wie an klassische Vordrucke.
Erscheint die Einkommensteuererklärung trotz aller verfügbaren Erläuterungen zu kompliziert, sollte ein professioneller Steuerberater mit ihrer Anfertigung betraut werden, anstatt unnötige Risiken einzugehen. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht hierfür jederzeit gerne bereit.
Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de
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