17. 06. 2011

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wie einer AG oder GmbH entfaltet aufseiten des Steuerpflichtigen steuerliche Folgen. Dies gilt keineswegs nur für Gewinne, sondern ebenso für Verluste aus entsprechenden Veräußerungsgeschäften. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler informiert über die steuerliche Bewertung von verlustreichen Anteilsveräußerungen.

Veräußert ein Steuerzahler Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so ist dies ein einkommenssteuerlich relevanter Tatbestand. Die als gewerbliche Einkunft gewerteten Gewinne werden zu 60 % mit der Einkommensteuer bedacht. Entstehen aus dem Geschäft Verluste, werden auch diese auf die Einkommensteuerlast des betroffenen Steuerzahlers angerechnet.

Für Privatpersonen gilt hier als Schwelle die „wesentliche Beteiligung“ an der Kapitalgesellschaft. Sie liegt bei einer wenigstens 1%igen Beteiligung. Im Gegensatz zu Verlusten aus Aktiengeschäften, die ihrerseits nur gleichartig entstandene Gewinne, welche der Abgeltungssteuer unterliegen, ausgleichen können, darf der Verlust aus der Anteilsveräußerung mit allen anderen einkommensteuerrelevanten Einkunftsarten verrechnet werden. Hierdurch kann die Einkommensbesteuerung von Löhnen, Unternehmensgewinnen und auch Rentenleistungen effektiv reduziert werden.

Wie auch der Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft wird die Höhe des Verlustes nur zu 60 % mit der Einkommenssteuer verrechnet. Hier greift das Teilabzugsverbot.

Der Bundesfinanzhof hat erst vor Kurzem erneut bestätigt, dass ein Verlustgeschäft privat gehaltener Kapitalgesellschaftsanteile rechtens ist. Auch wenn die Finanzämter hier oft einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vermuten, ist der Steuerzahler berechtigt, seine Steuerlast durch derartige Verlustgeschäfte zu reduzieren.

Der BFH hält dies auch in dem Fall für zulässig, dass der Steuerpflichtige zeitgleich eigene Anteile an der Kapitalgesellschaft mit Verlust veräußert und die Anteile eines anderen Gesellschafters im selben Umfang kauft. Verluste aus derartigen Ringgeschäften sind also in steuermindernd wirksam und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Angesichts der Komplexität des deutschen Steuerrechtes kann eine optimale Steuergestaltung ohne fachliche Expertenkenntnisse kaum vorgenommen werden. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler engagiert sich aus diesem Grund seit vielen Jahren im Interesse ihrer Mandanten für die bestmögliche Ausschöpfung steuerrechtlicher Einsparpotenziale.

Pressekontakt

Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de

 

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