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8. 08. 2011Zahlt eine steuerpflichtige Person in Deutschland Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung, können diese als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Münchener Steuerkanzlei Maria Ulrich erläutert die Aufteilung von globalen Sozialversicherungsbeiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger, die vom Bundesministerium für Finanzen am 5. Juli 2011 konkretisiert wurde.
In der Einkommensteuererklärung werden Beträge zur Altersvorsorge und Vorsorgeaufwendungen wie der Grundbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mindernd berücksichtigt. Der Gesetzgeber sieht für jede dieser Aufwendungen eine unterschiedlich hohe Abzugsquote vor. Aus diesem Grund werden Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in ihre Einzelelemente aufgeteilt. Den größten Umfang haben hierbei die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Das deutsche Steuerrecht begünstigt jedoch nicht nur Beiträge an deutsche Sozialversicherungsträger, sondern auch an solche im Ausland.
Im Gegensatz zum deutschen Sozialversicherungssystem werden die unterschiedlichen Aspekte der sozialen Absicherung im Ausland nicht immer voneinander getrennt. Wird ein einheitlicher Gesamtbeitrag erhoben, mangelt es an der für das deutsche Steuerrecht notwendigen Differenzierung unterschiedlicher Sozialversicherungsaspekte.
Um zu einer rechtskonformen Berücksichtigung dieser Aspekte zu gelangen, wird der einheitliche Gesamtbeitrag nach den einzelnen Versicherungszweigen aufgeteilt. Die zum Einsatz kommenden Aufteilungsschlüssel werden vom Bundesministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit den obersten Länderbehörden beschlossen.
Jedoch sind nicht nur die Behörden angehalten, Sozialversicherungsbeiträge getrennt zu berücksichtigen. Auch der Arbeitgeber muss dies tun, sofern nichtmaschinelle Lohnsteuerbescheinigungen oder Besondere Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2011 ausgeschrieben werden. Für die Kranken- oder Pflegeversicherung müssen im Übrigen keine Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger bescheinigt werden.
Die Aufteilung globaler Sozialversicherungsbeiträge wird jedes Jahr neu festgelegt. Umfassende Informationen zu den Folgen dieser Regelung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Einkommensteuererklärung anfertigen wollen, stellt die Münchener Steuerkanzlei Maria Ulrich jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
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Tel.: 089/41134860
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E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de
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