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23. 08. 2010In einer vielbeachteten Entscheidung vom 29.07.2010 befand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die seit dem Steueränderungsgesetz 2007 geltende Regelung zur Absetzbarkeit des heimischen Arbeitszimmers als verfassungswidrig. Das richtungsweisende Urteil des BVerfG und seine Folgen für den Steuerzahler erläutert der Hamburger Steuerberater und Privatdozent Günter Zielinski.
Die Ausgangssituation für das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes schuf die Große Koalition mit dem Steueränderungsgesetz 2007. Es verschärfte die Anforderungen an die steuerliche Absetzbarkeit des heimischen Arbeitszimmers für Angestellte und Beamte erheblich. Konnten sie dessen Kosten ursprünglich von ihrer Steuerlast absetzen, falls sie einen Teil ihrer Arbeit zu Hause verrichteten, so entfiel diese Begünstigung nun. Häusliche Arbeitszimmer waren ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur noch dann absetzbar, wenn sie "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellten.
Bereits im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung angezweifelt und schließlich am 8. Mai 2009 vom Finanzgericht Münster dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses entschied nun, dass die entsprechende Regelung gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes verstößt. Arbeitnehmer, die nur einen Teil ihrer Arbeitsleistung im heimischen Arbeitszimmer erbringen und von ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen, sollen gegenüber solchen, die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.
Besonders relevant ist dies für etwa 800.000 Lehrer in Deutschland. Den Hauptschwerpunkt ihrer Arbeit bildet zweifelsohne die Unterrichtsleistung. Jedoch entfällt ein erheblicher Anteil ihres Aufgabenbereiches auf deren Vor- und Nachbereitung. Meist stellen die schulischen Arbeitgeber ihnen keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung, wodurch sich die Notwendigkeit eines heimischen Arbeitszimmers ergibt. Die Nichtabsetzbarkeit seiner Kosten seit den steuergesetzlichen Änderungen vom 19. Juli 2006 wurde nun vom Bundesverfassungsgericht korrigiert.
Selbstverständlich gilt das grundsätzliche Urteil des BVerfG für alle Arbeitnehmer, deren heimisches Arbeitszimmer ein notwendiger Teil ihrer Tätigkeit ist, und deren Arbeitgeber ihnen keinen eigenen Arbeitsplatz bereitstellt.
Inwiefern steuerliche Änderungen für Personen eintreten, die sowohl zum Teil im heimischen Arbeitszimmer arbeiten, als auch über einen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber verfügen, lässt sich erst beurteilen, wenn die genaue Ausgestaltung der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung bekannt ist.
Keine Änderungen ergeben sich für Personen, die ihre gesamte Arbeit von zu Hause aus erbringen.
Der Gesetzgeber wird vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verpflichtet, den steuerlichen Sachverhalt rückwirkend zum 1. Januar 2007 neu zu regeln.
Das Bundesfinanzministerium hat bereits die Anweisung erlassen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung alle betroffenen Steuerbescheide als vorläufig zu behandeln. Führt sie zu ihrer Aufhebung oder Änderung, geschieht dies von Amts wegen ohne die Notwendigkeit zum Einspruch.
Wurden die Kosten des Arbeitszimmers seit 2007 im Rahmen der Steuererklärung nicht geltend gemacht, kommt es darauf an, ob die Steuerbescheide, wie seit 2009 teilweise geschehen, in vorläufiger Form ergingen. Hierfür können Arbeitszimmerkosten nachträglich geltend gemacht werden, ebenso, falls der Steuerbescheid angefochten wurde. Ist hingegen ein rechtskräftiger Steuerbescheid ergangen, gegen den nicht vorgegangen wurde, bestehen keine Möglichkeiten, doch noch zur nachträglichen Absetzbarkeit zu gelangen.
Die absetzbaren Aufwendungen eines Arbeitszimmer umfassen anteilig die Kosten der Miete und ihrer Nebenkosten sowie die Kosten von Arbeitsmitteln und Gegenständen, die für die Arbeit notwendig sind, so etwa Schreibtische, Computer und Telefone.
Welche individuellen Steuersparpotentiale das heimische Arbeitszimmer ermöglicht, bestimmt sich aus einer detaillierten Einzelfallbetrachtung. Steuerberater und Privatdozent Günter Zielinski erläutert seinen Klienten gerne, wie sie einen maximalen Nutzen aus der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung ziehen und unterstützt sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den Finanzbehörden.
Pressekontakt
Günter Zielinski - Steuerberater
Rolfinckstraße 37
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Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10
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