30. 11. 2010

Versäumte Unterhaltszahlungen sind belastend für den Unterhaltsempfänger und können durch Verjährung oder Verwirkung dauerhaft verloren gehen, sofern er nicht rechtzeitig rechtliche Maßnahmen ergreift. Die Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner informiert über die Umstände, aus denen sich derartige Probleme ergeben.

Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen nach § 197  Abs. 1 Nr. 2 BGB der Verjährung. Handelt es sich um wiederkehrende Unterhaltsleistungen, gilt für sie die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Sofern einem Unterhaltsempfänger sein Leistungsanspruch bekannt ist, was bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen den Regelfall darstellt, beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1). Wird der Unterhaltsempfänger rechtlich aktiv und lässt seinen Unterhalt als vollstreckbaren Titel feststellen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Wird der Anspruch nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren geltend gemacht, erhält der Unterhaltsverpflichtete die Möglichkeit, ihm mit dem Einwand der Verjährung seine Durchsetzbarkeit und Wirkung zu entziehen.

Neben der Verjährung verhindert auch die Verwirkung die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Unterhaltsempfänger. Sie ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde von der deutschen Rechtsprechung aus dem in Prinzip von Treu und Glauben des § 242 BGB abgeleitet.

Die Verwirkung eines Rechts ist von den Faktoren des Zeitmoments und des Umstandsmoments abhängig. Werden beide erfüllt, kann dem Rechtsinhaber dessen Ausübung dauerhaft versagt werden. 

Das Zeitmoment wird erfüllt, indem der Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum darauf verzichtet, seinem Rechtsanspruch auf die Unterhaltsleistung Nachdruck zu verleihen.

Wesentlich ist weiterhin die Erfüllung des Umstandsmoments. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt nur dann in Frage, wenn der Unterhaltsverpflichtete anhand des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten davon ausgehen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend machen würde und sich zudem darauf eingerichtet hat.

Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Verwirkung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche zwischen Ansprüchen, die von vornherein nicht rechtlich geltend gemacht wurden und solchen, die tituliert, das heißt rechtlich festgestellt, wurden.

Der BGH legt an die Verwirkung nicht titulierter Ansprüche weniger strenge Maßstäbe an. Seiner Rechtsprechung nach ist vom Unterhaltsempfänger zu erwarten, dass er sich ernsthaft um die, für seinen Lebensunterhalt notwendigen, Leistungen bemüht. Aus Gründen des Schuldnerschutzes und der gesetzlichen Einschränkung nachträglicher Unterhaltsansprüche, die in den §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommen, hält der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2002 (BGH XII ZR 266/99) einen Zeitraum von einem Jahr zwischen der Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs und seiner Verwirkung für ausreichend.

Die Verwirkung von rechtskräftig festgestellten, titulierten Unterhaltsforderungen wird strenger beurteilt. Der Unterhaltsverpflichtete wird hier im Vergleich zu nicht titulierten Ansprüchen als weniger schutzwürdig angesehen, denn durch die Bewirkung einer Titulierung handelt der Unterhaltsberechtigte zeitnah und demonstriert zudem, dass ihm an der Ausübung seines Rechtes gelegen ist.

In Anbetracht dieser Faktoren gilt für die Erfüllung des Zeitmoments ein mehr als vierjähriger Verzicht auf die Rechtsausübung als notwendig. Bezüglich des Umstandsmoments wird vom Unterhaltsverpflichteten erwartet, besondere Umstände nachzuweisen, aufgrund derer er damit rechnen durfte, dass der Unterhaltsberechtigte den titulierten Anspruch nicht mehr geltend machen würde und die ihn bewogen, seine Lebensführung dementsprechend auszurichten.

Angesichts der erheblichen Folgen einer Verjährung oder Verwirkung von Unterhaltsansprüchen sollten, von Unterhaltsausfall betroffene, Personen dringend eine zeitnahe professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Die langjährig erfahrenen Familienrechtsexperten der Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen ihren Mandanten in der Vertretung und Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsinteressen jederzeit gerne zur Seite.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Ansprechpartner: Günther Werner

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