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10. 03. 2011Nach dem bedeutenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.07.2010 hat sich die steuerliche Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer deutlich verbessert. Welchen Nachweisverpflichtungen Steuerzahler nachkommen müssen, um in ihren Genuss zu gelangen, schildert der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig.
Aufgrund der gegenwärtig gültigen Rechtslage dürfen Steuerzahler die Aufwendungen für Arbeitszimmer im häuslichen Umfeld steuerlich geltend machen. Für eine volle Absetzbarkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss das heimische Arbeitszimmer den Mittelpunkt des Berufslebens darstellen.
Eine steuerliche Entlastung von bis zu 1250 Euro steht Arbeitnehmern zu, deren Tätigkeitsschwerpunkt zwar nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, denen jedoch kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, wie es beispielsweise bei Lehrern meist der Fall ist.
Selbstständige oder Arbeitnehmer, die ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen wollen, müssen dem zuständigen Finanzamt gegenüber den Nachweis ihrer Abzugsberechtigung führen.
Hierzu reicht es jedoch nicht aus, der Finanzverwaltung eine bloße Kostenaufstellung des häuslichen Arbeitszimmers zukommen zu lassen. Für die Bewilligung steuerlicher Begünstigungen verlangt das Finanzamt detaillierte Informationen über die betreffende Wohnung. Ihre Fläche und Nutzung ist in diesem Zusammenhang ebenso relevant, wie ihr Zuschnitt. Neben diesem räumlichen Aspekt ist selbstverständlich auch die Aufwendungshöhe nicht einfach zu behaupten. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf eindeutig belegte Ausgaben für das Arbeitszimmer.
Wesentlich für die Anerkennung eines steuerabzugsfähigen Arbeitszimmers ist dessen räumliche Gestaltung. Zum einen muss es eindeutig vom Rest der Wohnung separiert sein, zum anderen muss darf das häusliche Arbeitszimmer die Wohnbedürfnisse des Steuerzahlers und weiterer Bewohner nicht über Gebühr einschränken und sollte daher nicht zu groß gewählt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat zweifellos die steuerliche Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer erleichtert. Dennoch muss der einzelne Steuerzahler einen erheblichen Aufwand betreiben, um tatsächlich in den Genuss von Steuererleichterungen zu gelangen.
Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht seinen Mandanten in diesem Zusammenhang gerne dabei zur Seite, notwendige Nachweise zu erbringen und steuerliche Einsparungen zu realisieren.
Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
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