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27. 07. 2010Der Bundesgerichtshof entschied am 13. Juli 2010, dass für eine fristgemäße Überweisung der Mietzahlung der Samstag nicht als Werktag anzusehen ist (BGH VIII ZR 129/09). Für Mieter ist diese Entscheidung günstig, denn sie verlängert den zur Zahlung verfügbaren Zeitraum. Die Nürnberger Mietrechtsexperten der Anwaltskanzlei Päch & Päch erläutern die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hatte in der vorliegenden Befristungsfrage über Revisionsklagen in zwei Fällen zu urteilen, in denen vertraglich vereinbart worden war, dass die Mietzahlung im Voraus spätestens am dritten Werktag jedes Monats zu erfolgen habe. Die vertragliche Regelung entsprach damit dem § 556b Abs.1 BGB vom 1.September 2001.
Beide Mieter waren wegen vorheriger Fristüberschreitungen der Mietzahlung bereits abgemahnt worden als jeweils eine weitere Mietzahlung am Dienstag, dem 5. Tag eines Monats bei den Klägern einging. Daraufhin kündigten sie den Mietern. In den Vorinstanzen hatten die Räumungsklagen der Vermieter, ebenso wie ihre Berufungen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof traf die Entscheidung, auch ihre Revisionsbegehren abzulehnen.
Er begründete sein Urteil damit, dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs.1 BGB zu bewerten sei.
Diese interessante Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entstand auf Grundlage der Entstehungsgeschichte der fraglichen Regelung. Ursprünglich sollte der § 556b Abs.1 BGB eine vertraglich häufig getroffene Vereinbarung in unveränderter Form gesetzlich fundieren.
Die Karenzzeit zur Mietzahlung im Umfang von drei Werktagen mildert hierbei die Vorleistungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter. Ihr Umfang ist bewusst gewählt und muss daher dem Mieter grundsätzlich in vollem Umfang gewährt werden.
Sinn der Karenzzeit ist, dass der Vermieter die Mietzahlung innerhalb von drei Werktagen erhält, wenn der Mieter seine Überweisung am letzten Tag des Monats in Auftrag gibt. So trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der größte Teil der Bevölkerung Lohn und Gehalt an diesem Tag erhält und die Miete per Banküberweisung begleicht. Die Erfahrung zeigt, dass Banküberweisungen in der Regel nicht sofort erfolgen, sondern einige Tage in Anspruch nehmen können. Hieraus folgt die notwendige Karenzzeit von drei Werktagen.
Allerdings waren zum Zeitpunkt der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB die regulären Bankgeschäftstage nicht mit den gesetzlichen Werktagen identisch. Gleiches gilt für die Zeit vor und nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Bankgeschäftstage beinhalten nur die Tage Montag bis Freitag. Würde der Sonnabend in der Fristberechnung des § 556b Abs. 1 BGB zu den Werktagen gezählt, entstände eine Kürzung der effektiven Karenzzeit um einen Tag. Dies würde der beabsichtigten Schutzwirkung der Bestimmung entgegenlaufen. Aus diesem Grund ist der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b BGB anzusehen.
Die Fristberechnung im Vertrags- und insbesondere Mietrecht kann ohne fachliche Qualifikation sehr kompliziert sein. Aufgrund der folgenschweren Bedeutung von Fehlern in diesem Bereich ist es lohnenswert, sicherzugehen und einen Rechtsexperten zu Rate zu ziehen. Die Mietrechtsexperten der Anwaltskanzlei Päch & Päch stehen Mandanten in diesen und vielen weiteren Rechtsfragen kompetent zur Seite.
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