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18. 08. 2010Die Reform des deutschen Familienrechts vom 1.1.2008 bewirkte auch im Unterhaltsrecht Änderungen. Die verstärkte Betonung des Eigenverantwortungsprinzips soll den Empfänger nachehelichen Unterhalts zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit anhalten.
Die erfahrenen Familienrechtsexperten der Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner erläutern, anhand welcher Kriterien die Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit gemäß § 1574 I, II BGB beurteilt wird.
Die nacheheliche Erwerbsobliegenheit basiert auf dem § 1569 BGB. Sie verpflichtet geschiedene Ehegatten, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Bestimmung des § 1574 I BGB konkretisiert diese Obliegenheit dahingehend, dass die aufzunehmende Erwerbstätigkeit angemessen sein soll. Dies bewirkt, dass ein geschiedener Ehegatte nicht jede Tätigkeit aufzunehmen hat, sondern nur solche, die den Merkmalen des § 1574 II BGB genügen.
Die Angemessenheit der nachehelichen Erwerbstätigkeit bestimmt sich gemäß § 1574 BGB nach folgenden Kriterien:
Ausbildung
Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit ist abhängig von der Ausbildung, die der Ehegatte vor oder im Verlauf der Ehe erworben hat. Durch Stärkung des Eigenverantwortungsprinzips in der Familienrechtsreform von 1.1.2008 wird eine Tätigkeit, die diesem Ausbildungsniveau entspricht, immer als angemessen zu beurteilt. Der einmal erreichte Ausbildungsstand ist jedoch nicht mehr relevant, wenn der fragliche Ehegatte während der Ehe eine Tätigkeit ausübte, die seiner Ausbildung nicht entsprach oder wenn die Ausbildung durch die Weiterentwicklung des Arbeitsmarktes obsolet wurde.
In letzterem Fall ergibt sich für den geschiedenen Ehegatten die Obliegenheit, sich fortzubilden oder umzuschulen und so seine beruflichen Fähigkeiten an die wirtschaftliche Realität anzupassen.
Fähigkeiten
Die Fähigkeiten des betroffenen Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt sind ein wesentliches Kriterium für die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit. In die Betrachtung sind Fähigkeiten einzubeziehen, die nicht im Rahmen der beruflichen Ausbildung, wohl aber im Verlauf einer Erwerbstätigkeit während der Ehe, erworben wurden - beispielsweise falls eine Ehefrau im Büro des Familienbetriebes tätig wurde. Weiterhin sind sonstige Fähigkeiten beachtenswert, aufgrund derer eine Tätigkeit aufgenommen werden könnte.
Gleichzeitig hat dieses Kriterium eine beschränkende Wirkung. Es darf vom Ehegatten nicht verlangt werden, eine Tätigkeit aufzunehmen, bei der seine Fähigkeiten nicht genutzt werden können, sofern die Aussicht auf eine geeignete Erwerbstätigkeit besteht, die auf ihnen beruht. Gleiches gilt für Qualifikationsmaßnahmen, zu denen der Ehegatte nicht verpflichtet ist, wenn er mit seinen Fähigkeiten bereits eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Lebensalter
Das Lebensalter des geschiedenen Ehegatten wird in Zusammenwirkung mit seinem Gesundheitszustand und seiner Berufserfahrung zur Beurteilung der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit herangezogen. Werden die altersbedingten Unterhaltsansprüche des § 1571 BGB noch nicht erreicht, ist dennoch denkbar, dass die Aufnahme einer Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht angemessen scheint oder berufliche Fortbildungen nicht sinnvoll sind. Dies wird rechtlich im Rahmen einer ausführlichen Einzelfallbeurteilung entschieden.
Gesundheitszustand
Der Gesundheitszustand des Ehegatten wirkt als Teilmerkmal des § 1574 II BGB mitbestimmend auf die Angemessenheit der nachehelichen Erwerbstätigkeit. Körperliche Verschleißerscheinungen können auch dann einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, wenn die Grenze zur allgemeinen Berufsunfähigkeit nicht überschritten ist, sofern das Gesamtbild des Einzelfalls entsprechend ausfällt.
Eheliche Lebensverhältnisse
Die Familienrechtsreform regelte den Begriff der angemessenen Erwerbstätigkeit neu. Galten die ehelichen Lebensverhältnisse in der alten Fassung des § 1574 II BGB noch als vollwertiges Merkmal einer angemessenen Erwerbstätigkeit, sind sie nunmehr als Einwendung im Rahmen der Billigkeitsprüfung geltend zu machen.
Somit wurden sie zu einem nachträglichen Schutz vor unzumutbaren wirtschaftlichen Einbußen und kommen insbesondere zum Tragen, wenn Kinderbetreuung und eine lange Ehedauer die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eines Ehegatten negativ beeinflusst haben. In derartigen Fällen kann es unangemessen sein, vom geschiedenen Ehegatten, der seine berufliche Entwicklung im Vertrauen auf eine nachhaltige gemeinsame Ehegestaltung aufgab, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verlangen, die seinen Lebensstandard deutlich senkt. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist daher die Gesamtsituation der betroffenen geschiedenen Ehegatten für jeden Einzelfall gesondert abzuwägen.
Die Thematik der nachehelichen Erwerbsobliegenheit ist von einer Vielzahl rechtlicher Einzelfallabwägungen geprägt. Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, einen Rechtsexperten zu Rate zu ziehen, wenn es darum geht, die rechtliche Angemessenheit einer Tätigkeit geltend zu machen oder abzulehnen.
Die Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner ist ihren Mandanten in München seit vielen Jahren ein durchsetzungsstarker Vertreter in allen familienrechtlichen Fragestellungen und steht ihnen gerne mit Rat und Information zur Seite.
Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
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