12. 07. 2011

Unternehmer und Freiberufler müssen gegenüber dem Finanzamt eine Vielzahl von Verpflichtungen erfüllen. Seit Ende des Jahres 2008 kann die Nichtbeachtung von Anforderungen der Finanzbehörden in Form des kostspieligen Verzögerungsgeldes geahndet werden. Über die Umstände, unter denen die Finanzverwaltung zu diesem Druckmittel greift, berichtet die Augsburger Steuerkanzlei Heim.

Das Verzögerungsgeld muss zunächst von amtlich verfügten Zwangsgeldern unterschieden werden. Im Gegensatz zu ihnen kann es selbst dann noch eingefordert werden, sollten die Betroffenen den Anforderungen der Finanzbehörde schließlich doch noch gerecht werden.

Während Zwangsgelder dazu dienen sollen, eine Handlung herbeizuführen, handelt es sich beim Verzögerungsgeld um ein gezieltes Druckmittel, mit dem die Vorteilsnahme des nicht kooperativen Unternehmers angegriffen wird. Vor diesem Hintergrund wird es auch dann noch im vollen Umfang fällig, wenn die Säumigen allen Anforderungen der Finanzverwaltung oder des Betriebsprüfers erfüllen.

Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Seine Erhebung, ebenso wie sein Umfang, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Während kleinere Verfehlungen mit einem Minimalbetrag von 2500 Euro belangt werden könnten, ist ebenso eine Ausschöpfung des Maximalbetrages von 250.000 Euro denkbar, wenn massive Verfehlungen vorliegen oder es um hohe Werte geht.

Für die Finanzverwaltung hat sich das schnell festsetzbare Verzögerungsgeld zu einem effektiven Mittel, entwickelt, unkooperative Unternehmer und Freiberufler zur Mitarbeit zu bewegen. Besonders häufig kommt es bei Defiziten in der Betriebsprüfung zum Einsatz.

Zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes kommt es wenn:

  • der Betriebsprüfer nicht auf die elektronische Buchhaltung zugreifen kann.
  • Finanzbeamten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden.
  • die geforderten Auskünfte nicht erteilt werden.
  • eine Verlagerung der Buchführung ins Ausland vorgenommen wird, ohne das Einverständnis der Finanzbehörden einzuholen oder diese auch auf Aufforderung nicht wieder nach Deutschland verlagert wird.
  • Private Steuerzahler Überschüsse von mehr 500.000 Euro verzeichnen, ohne die daraus entstehenden Aufbewahrungspflichten zu beachten.

Bei allen Ermessensentscheidungen kommt der Kommunikation mit der Finanzverwaltung große Bedeutung zu. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn es darum geht, Verzögerungsgelder abzuwenden oder ihren Umfang zu reduzieren. Eine sachliche, ruhige Argumentation ist in diesem Fall ebenso vonnöten, wie die glaubhafte Demonstration von Kooperationsbereitschaft seitens des Säumigen. In der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung hilft die Unterstützung eines kompetenten Steuerexperten, der auf einer Augenhöhe mit den verantwortlichen Sachbearbeitern kommuniziert. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim steht ihren Mandanten hierbei gerne zur Seite.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

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