21. 05. 2012

Ohne Computer, Telefon & Co. geht es im Berufsleben kaum noch. Eine

ständige Erreichbarkeit muss gegeben sein, um erfolgreich zu sein. Bisher ist die private Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dies galt nicht für Computersoftware, Smartphones oder Tablets. Nun erlaubt die im Mai 2012 durchgeführte Änderung des Einkommensteuergesetzes auch die steuerfreie Überlassung dieser Geräte zur privaten Nutzung. Somit findet eine Anpassung an den technischen Fortschritt statt. Hierüber informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Vorteilhaft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Unternehmen haben geringe Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuerlich befreite Leistungen zukommen zu lassen. Dies ändert sich nun mit einer erfreulichen Nachricht. Durch die am 8. Mai 2012 verkündete Änderung des Einkommensteuergesetzes wird eine steuerfreie Überlassung von Smartphones usw. erlaubt. Danach ist die private Nutzung von Computersoftware des Arbeitgebers für Arbeitnehmer steuerfrei, Gleiches gilt für den Fall, dass Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Datenverarbeitungsgeräte wie beispielsweise Smartphones oder Tablets überlassen. Die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten wurde mit der notwendigen Steuervereinfachung begründet. Bei der Versteuerung dieser Leistungen des Arbeitgebers waren bisher Regelungen im Arbeitsvertrag und komplizierte Berechnungen notwendig, die nun entfallen. Zudem soll mit dem Gesetz die Schaffung von Heimarbeitsplätzen gefördert werden. Diese Erweiterung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Überlassung gilt für alle Vorgänge nach dem 1. Januar 2000.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

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