17. 09. 2010

Die Gewinnermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unterliegt einer Reihe von Sonderregelungen, die kleineren Land- und Forstwirten ihre Geschäftstätigkeit erleichtern. Das Münchener Lohn- und Buchhaltungsbüro Renate Wenzel informiert über die Grundlagen der Gewinnberechnung in diesem besonderen Wirtschaftsfeld.

Ein entscheidendes Kriterium für die einwandfreie, steuerrechtlichen Vorschriften entsprechende, Gewinnermittlung ist die Buchführungspflicht des fraglichen Unternehmens.

Die Pflicht zur Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe folgt aus § 141 I der Abgabenordnung (AO). Die gesetzlich verpflichtende Auflagenbuchführung erstreckt sich auf alle Betriebe dieses Wirtschaftszweiges, die Umsätze von mehr als 500.000 Euro bzw. Jahresgewinne von über 50.000 Euro pro Kalenderjahr aufweisen oder deren selbstbewirtschaftete Flächen gemäß § 46 des Bewertungsgesetzes einen Wirtschaftswert von über 25.000 Euro haben. Das gesetzlich relevante Kriterium der selbstbewirtschafteten Flächen umfasst auch diejenigen Flächen, die vom Land- oder Forstwirt zugepachtet wurden.

Sofern ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb diese Kriterien nicht erfüllt, unterliegt er nicht der Buchführungspflicht und ihm stehen verschiedene Gewinnermittlungsverfahren zur Verfügung.

Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung steuerpflichtiger Gewinne in der Forst- und Landwirtschaft nicht über das Kalenderjahr, sondern über das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres. Weiterhin wird das versteuerungspflichtige Einkommen aus zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren gemittelt. Das Einkommen des Veranlagungszeitraums 2010 würde dementsprechend je zur Hälfte aus den Gewinnen der Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 bestehen. Die Steuererklärung für das Jahr 2010 kann in der Land- und Forstwirtschaft folglich erst nach dem 30.Juni 2011 eingereicht werden.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von geringer Größe dürfen gemäß den Bestimmungen des § 13a EStG ihre Gewinnermittlung durch ein Ermittlungsverfahren nach Durchschnittssätzen vereinfachen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden pro Hektar selbstbewirtschafteter Fläche pauschal bestimmte Gewinne unterstellt. Einzig die Einnahmen und Ausgaben, die aufgrund von Pacht anfallen, werden den individuellen Verhältnissen entsprechend angerechnet. § 13a des Einkommenssteuergesetzes definiert die betrieblichen Merkmale, unter denen dieses Verfahren gewählt werden kann. So darf beispielsweise keine Buchführungspflicht gemäß § 141 AO vorliegen.

Zudem können land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die unterhalb der von § 141 I AO verfügten Grenzen bleiben, ihre Gewinnberechnung mittels der Einnahme-Überschussrechnung durchführen. Hierbei wird der Jahresüberschuss (Gewinn) durch die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben bestimmt. Die sogenannte vereinfachte Buchführung ist ohne die Aufstellung einer Bilanz möglich und verursacht entsprechend weniger Aufwand und Kosten als eine doppelte Buchführung inklusive Jahresabschluss.

Ergibt sich für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus § 141 I AO die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, scheiden die geschilderten alternativen Verfahren der Gewinnermittlung aus. Wie andere wirtschaftlich tätige Unternehmen auch muss er seine Gewinne gemäß § 4 I EStG mittels eines Betriebsvermögensvergleichs zu Beginn und Ende jedes Wirtschaftsjahres ermitteln. Hierzu sind eine ordnungsgemäße doppelte Buchführung und die Aufstellung einer Vermögensbilanz, die alle Aktiva und Passiva enthält, notwendig, aus der sich mittels eines Jahresabschlusses der Gewinn oder Verlust des Unternehmens bestimmt.

Renate Wenzel unterstützt mit ihrem Münchener Lohn- und Buchführungsbüro die wirtschaftliche Kernkompetenz ihrer Kunden. Insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe profitieren von ihrer genauen Kenntnis der in diesem Wirtschaftsbereich geltenden Sonderbestimmungen. Sie führt die notwendigen buchhalterischen Arbeiten professionell, zeitnah und rechtskonform aus, so dass die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung für den verantwortlichen Steuerberater ein Leichtes sind.

Weiterführende Informationen zur fachgerechten Durchführung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung und Buchführung stellt Renate Wenzel jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Lohn- & Buchhaltungsbüro

Renate Wenzel

Johannisplatz 5

81667 München

Tel.: 0 89 / 48 00 42 11      

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