print ($title) ?>
22. 12. 2011Wer seinen Führerschein abgeben muss, findet sich in einer unerfreulichen Situation wieder. Das Auto muss stehen bleiben und der Weg ins Büro gestaltet sich deutlich unbequemer. Für die meisten ist der Verlust der Fahrerlaubnis ein gravierender Einschnitt. Das Fahren ohne Führerschein, wenn man ihn beispielsweise vergessen hat, ist in Deutschland eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit, für das ein Verwarnungsgeld erhoben werden kann. Allerdings gibt es auch Verstöße, die zu einer befristeten Abgabe des Führerscheins oder gar zu einem völligen Entzug führen. Wann mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, erklären die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München.
Befristeter Verlust
Bei bestimmten Verstößen im Straßenverkehr wird ein Fahrverbot verhängt. Die Dauer des Verbots hängt von der Art des Verstoßes ab und variiert zwischen ein und drei Monaten. Das Fahrverbot ist neben dem Bußgeld eine regelmäßige Strafe bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen, Abstandsverstößen oder fahren unter Alkoholeinfluss. Das Fahrverbot beginnt i.d.R. nicht sofort nach der Feststellung der Ordnungswidrigkeit, sondern innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Verkehrssünder, die in der Vergangenheit noch nicht durch grobe Verstöße aufgefallen sind, können selbst entscheiden, wann sie ihren Führerschein in dieser Frist abgeben. Das Fahrverbot beginnt mit der Abgabe des Führerscheins bei der Bußgeldstelle, spätestens jedoch nach vier Monaten, nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein i.d.R. von der Bußgeldbehörde zugeschickt.
Entzug der Fahrerlaubnis
Wird in einem Urteil der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet, bedeutet dies, dass der Fahrer auf unbestimmte Zeit kein Fahrzeug im Straßenverkehr steuern darf. Der Führerschein ist bei der zuständigen Behörde abzugeben. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird nur bei gravierenden Verstößen gegen die Rechtsordnung verhängt. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Fahrer beispielsweise mehrfach stark alkoholisiert im Straßenverkehr auffällt. Auch bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit Personenschaden zieht ebenfalls einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich. Um wieder eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen, muss bei der Führerscheinbehörde ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden. In der Regel ist bereits im Urteil eine Frist festgesetzt, vor deren Ablauf die Behörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf. Allerdings kann die Sperre unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig aufgehoben werden.
Für weitere Informationen zum Fahrverbot und zum Entzug der Fahrerlaubnis stehen die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Ansprechpartner: Günther Werner
Altheimer Eck 2
80331 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E-Mail: kanzlei@fragwerner.de
Homepage: www.fragwerner.de
Teilen Sie Ihre Erfahrungen