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29. 05. 2012Wer sich mit dem Gedanken trägt, sich mit einer Praxis niederzulassen, der hat nicht nur einen zeit-, sondern auch kostenintensiven Weg vor sich. Bereits bevor die Praxis gegründet ist, entstehen vielerlei Kosten, die zunächst selbst übernommen werden. Doch viele Kosten, die in plausiblem Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung entstehen, können als sogenannte "vorweggenommene Betriebsausgaben" steuerlich geltend gemacht werden. Welche Betriebsausgaben das Finanzamt berücksichtigt, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.
- Beratungskosten, die bei der Erarbeitung eines Praxis-Konzeptes zusammen mit einem Unternehmensberater entstehen
- Reisekosten wie beispielsweise Fahrtkosten, die für Fahrten zu Gründerseminaren oder zur Bank wegen Finanzierungsgesprächen anfallen
- Kosten für Lehrgänge, die zur Vorbereitung auf die Existenzgründung dienen
- Kosten für Fachliteratur. Alle Ausgaben für Bücher und Zeitschriften, die sich mit dem Thema Existenzgründung befassen, dürfen steuerlich erfasst werden
- Kosten für Werbung wie Zeitungsinserate oder Kosten für die Beauftragung einer Werbeagentur
Steuerberaterin Ute Marseille
Josef-Baumann-Str. 21
44805 Bochum
Telefon: 0234 - 96431 31
Telefax: 0234 - 96431 91
Email: info@steuerkanzlei-marseille.de
Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de
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